Verordnungsmanagement

Verordnungsmanagement

Im Rahmen des Praxismanagament spielen Verordnungen eine wichtige Rolle, insbesondere im Rahmen der Wundversorgung.

Wundversorgung in der häuslichen Krankenpflege

Die häusliche Krankenpflege wird zu Lasten der Krankenkasse durch den Arzt verordnet.

Die Wundversorgung findet in verschiedenen Behandlungs- oder Leistungskomplexen (z.B. Verbandwechsel, Dekubitusbehandlung) Berücksichtigung.

Hinweis:
Bei der Verordnung ist der Dekubitus (Lokalisation, Grad mit Hinweis nach welcher Feststellungsskala, Größe) sowie die bereits vorhandene technische Ausstattung zur Druckentlastung zu beschreiben. Der Positionswechsel ist durch den Pflegedienst in der Dokumentation festzuhalten (insbesondere Zeiten, Lagerungspositionen).

Bei einem Dekubitus Grad 1 erfolgt die Erstverordnung sowie Folgeverordnungen für jeweils bis zu 7 Tage. Ab Dekubitus Grad 2 wird die Erstverordnung sowie Folgeverordnungen jeweils bis zu 4 Wochen ausgestellt.

Ziel der Dekubitusbehandlung ist die Wundheilung oder die Vermeidung einer Verschlimmerung (Nr. 12 in der Anlage der Richtlinie verordnungsfähiger Leistungen).

Das Formular zur Verordnung häuslicher Krankenpflege finden Sie auf der Seite der KBV.

Verordnungsvoraussetzungen

Verordnungsvoraussetzungen sind mindestens oberflächlicher Hautdefekt, evtl. Blasenbildung und eine wirksame Druckentlastung.

  • Eigenes Feld für die Angabe „Wundart“: Der Arzt muss angeben, ob es sich beispielsweise um eine Schnitt-, Biss- oder Schusswunde handelt, wo diese sich befindet und wie groß sie ist.
  • Unterscheidung zwischen akuter und chronischer Wundversorgung: Um den unterschiedlichen Anforderungen an die Wundversorgung gerecht zu werden, muss zwischen akuter und chronischer Versorgung der Wunde differenziert werden.
  • Feld für die Leistung (Nr. 12) „Positionswechsel zur Dekubitus-Behandlung“: Der Arzt kann dies verordnen, wenn keine im Haushalt lebende Person den Positionswechsel übernehmen oder dazu angeleitet werden kann.
  • Die Versorgung akuter Wunden wird als Nummer 31 und die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden als Nummer 31a verzeichnet.
  • Die zur Wundversorgung zu verwendenden Materialien sind anzugeben.
  • Die Verordnung der konkreten Wundauflagen erfolgt auf dem Formular 16 und ist Richtgrößen relevant.
  • Die Vorgaben zur Kompressionstherapie und zur Versorgung mit stützenden und stabilisierenden Verbänden werden nun als separate Nummern 31b und 31c beschrieben.
  • De wirtschaftliche Verordnung von Verbandsmaterialien verantwortet der behandelnde Arzt.

Das neue Leistungsverzeichnis ist auf der Internetseite des G-BA abrufbar: https://www.g-ba.de/richtlinien/11/

Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.