Verbandmittel
Verbandmittel gehören zu den Medizinprodukten, die den Patientinnen und Patienten unmittelbar zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können.
Der Versorgungsanspruch für Verbandmittel ist in § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V geregelt.
Verbandmittel sind CE-geprüfte Medizinprodukte und keine Arzneimittel!
Verbandmittel sind verordnungsfähig. Sie fallen nicht unter die Ausschlussregelung nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB V von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und auch nicht unter die Regelung für arzneimittelähnliche Medizinprodukte nach § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB V.
Verordnungsfähige Verbandmittel
Zu den verordnungs- und erstattungsfähigen Verbandmitteln zählen beispielsweise (Stand 01/2023):
- Wundverbände, Wund- und Fixierpflaster,
- Verbandmull, Verbandzellstoff, Verbandwatte,
- Wundauflagen zur hydroaktiven Wundversorgung, deren Hauptwirkungen im Bedecken von Wunden und/oder Aufsaugen von Wundexsudat bzw. Blut bestehen,
- Hydrogele, konserviert und nicht-konserviert,
- Binden und Verbände zum Fixieren, Stabilisieren, Immobilisieren und Komprimieren,
- Kompressen, Saugkompressen mit Superabsorber, Tupfer und Tamponaden,
- Geruchsbindende, antimikrobielle/Keime reduzierende oder proteaseninhibierende Wundauflagen, wenn diese nicht immunologische, pharmakologische oder metabolische Wirkung haben.
Verbandmittel zählen nicht zu den Hilfsmitteln oder den Pflegehilfsmitteln und dürfen auch nicht mit Hilfsmitteln auf einem Rezept verordnet werden.
Die Aut-idem-Regelung nach § 73 SGBV gilt für Verbandmittel nicht, da die Produkte keine Arzneimittel sind. Außerdem gibt es für Verbandmittel keine Festbeträge und eine generische Verordnung ist nicht möglich.Vom Arzt verordnete Verbandmittel sind von zugelassenen Leistungserbringern abzugeben und zu Lasten der Krankenassen abzurechnen..
Sie fallen mit den Arzneimitteln in das Richtgrößenvolumen des Vertragsarztes für Einzelverordnung und Sprechstundenbedarf.