Telefon- und Videosprechstunde
Die Telefon- und Videosprechstunde ist sowohl für Ärztinnen und Ärzte als auch Patientinnen und Patienten sinnvoll. Besonders in ländlichen Gegenden profitieren alle Beteiligten von der Möglichkeit einer Fernbehandlung.
Fernbehandlungen durch Telefon- und Videosprechstunden werden allerdings durch § 7 Absatz 4 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) eingeschränkt. Danach sollen Fernbehandlungen durch Telefon- und Videosprechstunden oder auch E-Mails lediglich der Versorgung und Betreuung von Bestandspatientinnen und -patienten dienen. Ausschließliche Fernbehandlungen, ohne zuvor persönlich in der Praxis vorstellig gewesen zu sein, sind nur im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird.
Zu beachten ist, dass lediglich die Betroffenen selbst zur Einsicht in ihre Patientenakten berechtigt sind. Das gilt auch für Auskünfte am Telefon, per Video oder E-Mail. Deshalb muss die Identität der Patientinnen und Patienten vor der Erteilung von Auskünften zweifelsfrei geklärt sein. Besonders am Telefon ist das unter Umständen schwierig. Zusätzlich muss die Telefonverbindung abhörsicher sein, wenn über Patientendaten gesprochen wird.
Für die Videosprechstunde dürfen Ärztinnen und Ärzte nicht einfach ein Gespräch über Dienste wie beispielsweise Skype oder Facetime ansetzen. Stattdessen müssen sie zertifizierte Anbieter auswählen, welche die Anforderungen zur technischen Sicherheit und zum Datenschutz nach Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte erfüllen.
Wichtig zu wissen: Arztpraxen können Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde erst dann abrechnen, wenn sie ihrer Kassenärztlichen Vereinigung zuvor angezeigt haben, einen zertifizierten Videodienstanbieter zu nutzen. In der aktuellen Situation rund um Covid19 wurden Sonderregelungen geschaffen. Diese können Sie in unserem Beitrag „Abrechnungsnews zum Coronavirus“ nachlesen. Praxen erhalten von den zertifizierten Videodienstanbietern nach Vertragsschluss eine Bescheinigung, dass der Videodienst gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä zur Informationssicherheit, zum Datenschutz und zu den Inhalten zertifiziert ist.
Videosprechstunde, Liste zertifizierter Anbieter:
AnbieterlisteVideosprechstunde nach EBM: welche Leistungen sind berechnungsfähig?
Berechnungsfähige Leistungen der Videosprechstunde sind Leistungen, die die Durchführung der Videosprechstunde an sich betreffen und ärztliche Leistungen, die per Videosprechstunde erbracht und abgerechnet werden.
EBM-Ziffern für die Durchführung der Videosprechstunde
Position | Leistung | Punkte | Euro* |
---|---|---|---|
01442 | Videofallkonferenz mit Pflegefachkräften** | 86 | 9,88 |
01444 | Zuschlag zur Versichertenpauschale, Authentifizierung eines unbekannten Patienten*** | 10 | 1,15 |
01450 | Zuschlag in Zusammenhang mit der Versichertenpauschale, Durchführung einer Videosprechstunde, Technikzuschlag je Arzt-Patienten-Kontakt | 40 | 4,60 |
40128 | Kostenpauschale für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 4 Absatz 4.1.2 Anlage 2b BMV-Ä an den Patienten bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde. | 0,86 | |
40129 | Kostenpauschale für die postalische Versendung einer Bescheinigung gemäß Muster 21 an den Patienten beziehungsweise die Bezugsperson bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde | 0,86 |
* gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2023 (11,4915 Cent)
**Dreimal im Behandlungsfall
*** Einmal im Behandlungsfall
Fallkonferenzen können seit dem 1. Oktober 2019 über Video erfolgen und abgerechnet werden, wenn der Patient zu Hause oder in einer beschützenden Einrichtung lebt. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten rechnen hierfür die GOP 01442 ab. Im Falle von Pflegebedürftigen können Ärztinnen und Ärzte – ggf. gemeinsam mit dem Pflegepersonal – die Videosprechstunde durchführen. Wenn Ärztinnen und Ärzte die Fallbesprechung per Videokonferenz durchführen, rechnen sie den Zuschlag 01450 ab.
Vergütung von Videofallkonferenzen nach GOP
Die GOP 01442 vergütet Videofallkonferenzen zwischen der Pflegekraft eines chronisch pflegebedürftigen Patienten und Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und/oder pflegerischen Maßnahmen der Patientin oder des Patienten koordiniert. Voraussetzung ist, dass im aktuellen und/oder den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Praxis stattgefunden hat.
Folgende Fallkonferenzen und Fallbesprechungen sind ebenfalls über Videosprechstunde abrechenbar:
GOP | Leistung | Punkte | Euro* |
---|---|---|---|
30210 | Indikationsüberprüfung Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom | 86 | 9,88 € |
30706 | Schmerztherapie | 86 | 9,88 € |
30948 | MRSA-Fall- und/oder regionale Netzwerkkonferenz | 86 | 9,88 € |
37400 | Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase | 86 | 9,69€ |
* gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2023 (11,4915 Cent)
EBM-Ziffern für ärztliche Leistungen innerhalb einer Videosprechstunde
Die Videosprechstunde wird seit dem 1. Oktober 2019 über die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale vergütet. Kommt der Kontakt ausschließlich über Video zustande, werden die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen und Zuschläge gekürzt. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach der Fachgruppe:
Abschlag 20 Prozent | Abschlag 25 Prozent | Abschlag 30 Prozent |
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Hausärzte | Innere Medizin | Anästhesie |
Kinder- und Jugendmedizin | Gynäkologie | Augenheilkunde |
Neurologie/ Neurochirurgie | Chirurgie | Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/ Phoniatrie |
Kinder- und Jugendpsychiatrie/ -psychotherapie | Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie | |
Psychosomatik/ Psychotherapie/ Psychiatrie | Humangenetik | |
Schmerztherapie | Dermatologie | |
Strahlentherapie (nur GOP 25214) | Orthopädie | |
Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte | Urologie |
Die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale wird in voller Höhe vergütet, wenn im selben Quartal persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt.
EBM-Nrn. für ärztliche Leistungen in einer Videosprechstunde | ||||
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Position | Leistung | Punkte | Euro* | Prüfzeit** |
01210 | Notfallpauschale I | 120 | 13,79 | k.A. |
01212 | Notfallpauschale II | 195 | 22,41 | k.A. |
01214 | Notfallkonsultationspauschale I | 50 | 5,75 | k.A. |
01216 | Notfallkonsultationspauschale II | 140 | 16,09 | k.A. |
01218 | Notfallkonsultationspauschale III | 170 | 19,54 | k.A. |
03000 | Versichertenpauschale | 114-225 | 13,10-25,86 | 9-16 Min. QB |
03040 | Versorgungszuschlag | 138 | 15,86 | k.A. |
03060 | Zuschlag für Beschäftigung einer NäPa | 22 | 2,53 | k.A. |
03061 | Zuschlag zur EBM-Nr. 03060 | 12 | 1,38 | k.A. |
03230 | Problemorientiertes ärztliches Gespräch | 128 | 14,71 | 10 Min. QB |
35110 | Psychosomatische verbale Intervention | 193 | 22,18 | 15 Min. QB |
Neu! Abrechenbar seit dem 01.07.2022:
- Im organisierten Notfalldienst per Videokontakt abrechenbar: Notfallpauschale I (01210) und Notfallpauschale II (01212)
- Zuschlag für die Authentifizierung unbekannter Patienten (01444)
- Technikzuschlag (01450)
Weitere Informationen und Besonderheiten zur Abrechnung der Leistungen z.B. im Rahmen der Chronikerpauschale bzw. Gespräche (Ärzte und Psychotherapie) in der Videosprechstunden finden Sie unter:
Informationen der KBV