Schweigepflicht in der Arztpraxis

Schweigepflicht in der Arztpraxis

Die ärztliche Schweigepflicht ergibt sich nicht nur aus dem Eid des Hippokrates, sondern auch aus Art. 9 Abs. 1 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung), § 9 Abs. 1 MBO-Ä ((Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte), §§ 630a ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und § 203 StGB (Strafgesetzbuch), das sich der „Verletzung von Privatgeheimnissen“ widmet.

Die Berufsgruppe der Ärztinnen und Ärzte ist darin benannt – ebenso wie die „berufsmäßig tätige(n) Gehilfen“. In § 203 III StGB werden MFA in die Schweigepflicht des Arztes eingebunden. Die ärztliche Schweigepflicht ist die wesentliche Grundlage für eine vertrauensvolle Beziehung zwischen Patienten und der Arztpraxis. Allen Mitarbeitenden einer Praxis, von Azubi(ne), über Praktikant(in), den MFAs bis hin zu Ärztinnen und Ärzten, ist es nicht erlaubt, wichtige personenbezogene Daten und Gesundheitsdaten weiterzugeben.

Schweigepflicht im Praxisalltag umsetzen

Die Umsetzung der Verschwiegenheitspflicht gestaltet sich in der Praxis oft schwierig.

Schon das namentliche Anreden der Patientinnen und Patienten – meist am Empfang im Aufnahmegespräch oder am Telefon – ist genau genommen schwierig. Übermittelte Befunde, Informationen zur Therapie oder zu Laborergebnissen dürfen nicht an andere Personen außer der betroffenen Patientin/dem betroffenen Patienten weitergegeben werden. Eine telefonische Übermittlung ist grundsätzlich nicht erlaubt, da auch in diesem Fall ein Rückschluss auf eine Person für Dritte möglich sein kann. Auch die Identifikation des Anrufenden ist durch die Arztpraxis nicht abschließend sicher möglich.

Ausführliche Informationen rund um die Schweigepflicht und auch die Entbindung von der Schweigepflicht sind hier zu finden:
Schweigepflicht und Schweigepflichtentbindung

… und warum die Schweigepflicht auch für MFA wichtig ist, steht in diesem Blog Beitrag:
Ärztliche Schweigepflicht - natürlich auch für MFA!

Rechtlicher Hinweis

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Daten von Patientinnen und Patienten, die auch über den Tod hinaus nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen, sind:

  • Kompletter Name
  • Tatsache, dass die Patientin/der Patient sich in Behandlung der Ärztin/des Arztes befindet bzw. befand
  • Sämtliche Krankendaten, alle Inhalte der Patientenakte
  • Weitere vertrauliche Informationen, wie private, berufliche oder finanzielle Situation, Gedanken oder Meinungen
  • Drittgeheimnisse
  • Beobachtungen aus einem Hausbesuch
Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.