Richtlinien zur Verordnung der Häuslichen Krankenpflege

Richtlinien zur Verordnung der Häuslichen Krankenpflege

Die HKP-Richtlinie regelt die Verordnung häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit den durchführenden ambulanten Pflegediensten und Krankenhäusern.

Die Versorgung chronischer und schwerheilender Wunden in der häuslichen Krankenpflege durch spezialisierte Leistungserbringer ist in den Rahmenempfehlungen zur HKP Richtline neu geordnet. Für Pflegedienste, die diese Patienten versorgen, ergeben sich Änderungen im Hinblick auf Qualifikation zur Leistungserbringung.

Neben formellen Qualifikationen sind materielle Fähigkeiten zur Behandlung dieser Wunden Voraussetzung. Inhalte der Zusatzqualifikationen sind nunmehr geregelt.

Bestandteil der Richtlinie ist ein Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen und ein Sachverzeichnis. Die Richtlinien müssen den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und das Prinzip einer humanen Krankenbehandlung berücksichtigen. Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss konkretisieren mit Bindungswirkung für Leistungserbringer und Krankenkassen das Wirtschaftlichkeitsgebot und präzisieren die Leistungsansprüche der Versicherten.

Am 20. März 2020 veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz AT 07.05.2020 B2/B3, in Kraft getreten am 8. Mai 2020.

Richtlinie zur Verordnung von Häuslicher Krankenpflege (HKP)

  • Die HKP-Richtlinie regelt die Verordnung häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Verordner/innen mit den durchführenden ambulanten Pflegediensten und Krankenhäusern.
  • Bestandteil der Richtlinie ist ein Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen und ein Sachverzeichnis

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Versorgung chronischer Wunden im Rahmen der häuslichen Krankenpflege neu geregelt. 

Verordnungsmanagement

Wundversorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege

Ziel ist eine bessere Wundversorgung sowie die Vermeidung von Krankenhausaufenthalten. Im Fokus steht die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden. Im Leistungsverzeichnis wird jetzt unterschieden zwischen der Versorgung akuter oder chronischer Wunden

Bundesrahmenempfehlung zu Anforderungen an spezialisierte Leistungserbringer 

Der G-BA hat in seinen Empfehlungen vom 01.01.2022 einen neuen Rahmen für die Umsetzung der HKP-Richtlinie gesetzt. Hierbei sind neue Anforderungen an die Leistungserbringer sowie an die Qualifikation des Personals formuliert:

  • ein spezialisierter Pflegedienst 
  • eine spezialisierte Einrichtung außerhalb der Häuslichkeit (sog. „pflegerisch geführte“ Wundzentren)

Die Versorgung soll künftig außerdem die Anleitung der Patienten zu wundspezifischen Maßnahmen durch die spezialisierten Leistungserbringer beinhalten.

Muster: HKP-Verordnung, Stand 07/2024
Muster: HKP-Verordnung, Stand 07/2024

Änderungen im Überblick

Nicht spezialisierter Pflegedienst

Ab 1.1.2022

  • Keine Veränderung

Ab 1.11.2022

  • Die Krankenkasse kann eine laufende Verordnung einem spezialisierten Leistungserbringer mit Vorlauf von mindestens einem Monat zuweisen
  • Der nicht spezialisierte Pflegedienst wird informiert
  • Kürzere Verordnungszeiten, engmaschige Kontrolle durch den Vertragsarzt

Übergang zum spezialisierten Pflegedienst

Ab 1.1.2022

  • PDL in Ausbildung oder Kooperationsvertrag mit externer Fachkraft

Ab 1.10.2022

  • PDL in Ausbildung oder Kooperationsvertrag mit externer Fachkraft
  • Eingesetzte Pflegefachkraft mit 56 UE Zusatzqualifikation

Ab 1.1.2024

  • PDL oder Fachbereichsleitung mit 168 UE Zusatzqualifikation
  • 50% aller Pflegefachkräfte sollten 84 UE Zusatzqualifikation haben

Ab 1.1.2026

  • PDL oder Fachbereichsleitung mit 168 UE Zusatzqualifikation
  • 100% aller Pflegefachkräfte haben 84 UE Zusatzqualifikation 

Neuer spezialisierter Pflegedienst/neues Wundzentrum

Ab 1.1.2022

  • Anforderungen nach § 132a SGB V
  • PDL oder Fachbereichsleitung mit 168 UE Zusatzqualifikation
  • Eingesetzte Pflegefachkraft mit 84 UE Zusatzqualifikation
  • Jährliche Fortbildung 10 St. mit Anrechnung

(Quelle: Paritätischer Wohlfahrtsverband 2022)

Verordnung von Verbandmittel

Das Ausstellen der Verordnung der häuslichen Krankenpflege ist in der Regel an das Ausstellen einer Verordnung für die notwendigen Verbandmittel geknüpft. (Rezeptausstellung)

Literatur

Das Formular zur Verordnung häuslicher Krankenpflege finden Sie auf der Seite der KBV.

Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.