Pharmazeutische Dienstleistungen
Seit der Verabschiedung des Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetzes (VOASG) gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf pharmazeutische Dienstleistungen in niedergelassenen Apotheken. Diese gehen über die herkömmliche Information und Beratung gemäß § 20 ABO hinaus und dienen der Verbesserung der Versorgung von versicherten Personen.
Das Ziel ist es, Sicherheit und Wirksamkeit einer medizinisch notwendigen Arzneimitteltherapie zu verbessern. Pharmazeutische Dienstleistungen gelten als Alleinstellungsmerkmal (USP). Sie sind deshalb eine sehr gute Möglichkeit, das Angebot für die Kunden zu erweitern und so die eigene Apotheke zu stärken.
Arten pharmazeutischer Dienstleistungen und ihre Vergütungen
In Deutschland werden die folgenden fünf pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) honoriert:
- standardisierte Risikoerfassung von Hypertonie (11,20 €)
- erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung durch Einüben einer Inhalationstechnik (20 €)
- erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation (90 €)
- pharmazeutische Betreuung von Menschen nach Organtransplantation (90 € + 17,55 € bei einem Folgegespräch)
- pharmazeutische Betreuung von Menschen mit oraler Anti-Tumortherapie (90 € + 17,55 € bei einem Folgegespräch)
Die Wichtigkeit pharmazeutischer Dienstleistungen
Der demographische Wandel geht mit diversen Begleiterscheinungen einher. Während die Menschen immer älter werden und folglich auch die Morbidität durch altersbedingte Erkrankungen steigt, werden gleichzeitig neue Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten entwickelt. Die medizinische und pflegerische Betreuung der immer größeren Anzahl chronisch kranker Menschen stellt das Gesundheitssystem vor große Herausforderungen, denn Therapien und Behandlungen müssen fortwährend professionell begleitet und evaluiert werden. Doch dies ist nicht immer möglich. Infolgedessen kommt es bei Menschen mit chronischen Erkrankungen häufig zu Arzneimittel-Fehlanwendungen und deshalb zu Notfallsituationen.
Pharmazeutische Dienstleistungen ermöglichen es, medizinisch oder pflegerisch notwendige Therapien und Behandlungen im ambulanten Setting fortzuführen und gleichzeitig ohne die Anwesenheit von medizinisch-pflegerischem Fachpersonal zu kontrollieren.
Fortbildungen und Qualifikationen
Je nach Art der pharmazeutischen Dienstleistung müssen verschiedene Qualifikationen oder Fortbildungen nachgewiesen werden:
- standardisierte Risikoerfassung von Hypertonie: pharmazeutisches Fachpersonal
- erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung durch Einüben einer Inhalationstechnik: pharmazeutisches Fachpersonal mit abgeschlossener Ausbildung
- erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation, pharmazeutische Betreuung von Menschen nach Organtransplantation sowie bei oraler Anti-Tumortherapie: Apotheker und Apothekerinnen mit zusätzlicher Fortbildung
Abrechnung pharmazeutischer Dienstleistungen
Um eine pharmazeutische Dienstleistung anbieten zu können, sollten Apotheken einige Vorbereitungen treffen.
Eine verständliche Kurzfassung der Beschreibung der Dienstleistung ist die Voraussetzung für den Vertrag zwischen der versicherten Person und der Apotheke. Die Kurzfassung regelt den Anspruch auf die Dienstleistung, die
Bindung der versicherten Person an die Apotheke, die Mitarbeit der Person sowie die Kündigungsmöglichkeiten.
Zu Beginn wird eine Vereinbarung unterzeichnet, damit die Apotheke ihre Dienstleistung anbieten darf und die versicherte Person ihre Einwilligung erklärt. Im Anschluss an die Dienstleistung bedarf es einer zweiten Unterschrift, womit die versicherte Person den Erhalt bestätigt. Erneute Dienstleistungen können ohne neuen Vertrag quittiert werden.
Um Rücksprache mit dem behandelnden medizinischen Fachpersonal zu halten, Ergebnisberichte auszutauschen oder aktuelle Medikationspläne zu übermitteln, ist gegebenenfalls eine Schweigepflichtsentbindung nötig.
Sämtliche Originale verbleiben in der Apotheke; die versicherte Person erhält lediglich eine Kopie der Vereinbarung. Zum Ende des Quartals müssen alle Belege („Sonderbeleg zur Abrechnung pharmazeutischer Dienstleistungen“) zur Abrechnung an das Apothekenrechenzentrum eingereicht werden. Dort wird alles Weitere erledigt. Bei Nacht- oder Notdiensten werden die Belege nicht an den Nacht- und Notfalldienstfonds (NNF) übermittelt.
Pharmazeutische Dienstleistungen können nur für das aktuelle und das Vorquartal beim Apothekenrechenzentrum eingereicht werden. Danach verfällt der Anspruch. Die Ausschüttung des Entgelts für erbrachte pharmazeutische Dienstleistungen erfolgt zusammen mit der Notdienstpauschale am Ende des Folgequartals. Alle pharmazeutischen Dienstleistungen unterliegen der Umsatzsteuerpflicht.
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Jetzt anmeldenFazit: pDL sind mehr als nur eine Kann-Leistung
Die apothekenüblichen Serviceleistungen werden als Selbstverständlichkeit angesehen. Damit heben sich Apotheken nicht ab. Viel attraktiver sind dagegen pharmazeutische Dienstleistungen. Sie bedürfen zwar einer besonderen Expertise und gegebenenfalls auch einer Spezialisierung, doch sie sorgen für die Bekanntheit einer Apotheke und steigern ihre Attraktivität. Durch pharmazeutische Dienstleistungen kann eine Apotheke ihre Kompetenz sichtbar machen und von ihrer Leistungsfähigkeit überzeugen. Darüber hinaus bieten pharmazeutische Dienstleistungen die Möglichkeit, die Sicherheit und Wirksamkeit medizinischer Arzneimitteltherapien zu verbessern und somit den Betroffenen – in Kombination mit empathischer Beratung – zu mehr Lebensqualität zu verhelfen.