Patientenrechtegesetz
Das Patientenrechtegesetz (PatRG) regelt die Informationspflicht des Arztes, Dokumentation der Behandlung, Einsicht in die Patientenakte.
Seit seinem Inkrafttreten am 26. Februar 2013 bildet es die rechtliche Grundlage für die Beziehung zwischen einem Patienten und seinem behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten.
Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (PatRG) – kurz Patientenrechtegesetz - ist am 26. Februar 2013 in Kraft getreten.
Es bündelt einerseits bereits bestehende Patientenrechte, anderseits wurden neue Regelungen eingeführt, die die Rechte der Patienten gegenüber Leistungserbringern und Krankenkassen stärken sollten.
Das gilt für Ärzte und Therapeuten
- Der Behandlungsvertrag (Paragraf 630a BGB) legt verbindlich fest, dass die Behandlung nach allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat.
- Für Ärzte (und andere Therapeuten) werden Informationspflichten (Paragraf 630c BGB) eingeführt.
- Sie müssen ihren Patienten zu Beginn der Behandlung die Diagnose und die Therapie verständlich erklären.
- Auf Nachfrage müssen sie auch Auskunft erteilen über einen eventuellen Behandlungsfehler, wenn es dafür erkennbare Anhaltspunkte gibt. Ist der Auskunft gebende Arzt selbst Verursacher des Fehlers, dürfen diese Auskünfte nicht strafrechtlich gegen ihn verwendet werden. Ist es zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren vom Patienten nötig, muss der Arzt auch von sich aus über erkennbare Behandlungsfehler informieren.
- Der Arzt muss seinen Patienten über die Kosten der Behandlung informieren, wenn die Krankenkasse diese erkennbar nicht übernehmen wird. Das betrifft zum Beispiel die Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL).
- Der Behandelnde ist außerdem verpflichtet, mündlich den Patienten über sämtliche wesentlichen Umstände eines (operativen) Eingriffes aufzuklären. Dazu gehören insbesondere die Risiken des Eingriffs sowie seine Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten. Gibt es Behandlungsalternativen, müssen auch diese besprochen werden. Nur ergänzend kann auf schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden. Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient Zeit zum Überlegen hat. Die Aufklärung kann nur ausnahmsweise unterbleiben, wenn der Eingriff nicht aufschiebbar ist oder der Patient ausdrücklich auf die Aufklärung verzichtet hat (Paragraf 630e BGB). Unmittelbar verbunden mit der Pflicht zur Aufklärung ist auch die verbindliche Vorgabe, dass der Patient vor einem (operativen) Eingriff in die Behandlung schriftlich einwilligen muss (Paragraf 630d BGB). Ist der Patient dazu nicht in der Lage, muss dies ein berechtigter Vertreter des Patienten tun.
- Ärzte und andere Behandelnde werden verpflichtet, die Behandlung in einer Patientenakte (elektronisch oder in Papierform) zu dokumentieren. Änderungen an den Einträgen sind nur erlaubt, wenn der ursprüngliche Eintrag weiterhin sichtbar bleibt. In der Akte müssen sämtliche therapeutische Maßnahmen und deren Ergebnisse festgehalten werden, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und ihre Ergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe von anderen Ärzten müssen ebenfalls in die Patientenakte aufgenommen werden. Die Patientenakte muss zehn Jahre aufbewahrt werden.
- Ist ein Arzt für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird im Falle eines Behandlungsfehlers zu seinen Lasten vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.
Rechte und Pflichten für Versicherte und Patienten
Das Patientenrechte-Gesetz führt zahlreiche Rechte, aber auch Pflichten der Versicherten und Patienten auf.
Hierzu zählen insbesondere: Leistungsanträge von Versicherten müssen von deren Kasse innerhalb von drei Wochen bearbeitet werden. Kann eine Kasse über einen Antrag innerhalb dieser Frist nicht entscheiden, muss sie dies dem Versicherten unter Angabe von Gründen schriftlich mitteilen. In Fällen, in den der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) gutachterlich tätig wird, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen, von denen drei Wochen auf den MDK entfallen. Bei Gutachten zur zahnärztlichen Versorgung gilt eine Sechs-Wochen-Frist, von denen vier Wochen auf den Gutachter entfallen. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt der Antrag als genehmigt. Der Versicherte darf dann die beantragte Leistung selbst beschaffen und die Kasse ist zur Kostenübernahme verpflichtet. (Paragraf 13a SGB V)