Organspende-Beratung: Welche Rolle spielen Patientenverfügung & Co.?

Organspende-Beratung: Welche Rolle spielen Patientenverfügung & Co.?

Die Bedeutung der Organspende-Beratung im Praxisalltag wächst. Als MFA sollten Sie über die Hintergründe informiert sein. 

Die Zahl der Spenderorgane ist gegenüber dem Jahr 2021 um 25 Prozent gefallen. Umso wichtiger ist die Rolle der Hausärztinnen und -ärzte – seit dem 1. März können sie ihre Patientinnen und Patienten alle zwei Jahre zum Thema Organspende beraten (extrabudgetär). Es ist daher sinnvoll, wenn Sie als MFA entsprechendes Material bereithalten. Wir haben Ihnen dazu hier weitere Infos zusammengestellt. Außerdem klären wir Sie über wichtige Hintergründe auf: Was ist der Zusammenhang zwischen Organspendeausweis und Patientenverfügung? Wie unterscheidet sich diese von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

Organspendeausweis

Der einfachste Weg, die Entscheidung für eine Organspende zu dokumentieren, ist der Organspendeausweis. Die Patientinnen und Patienten füllen ihn persönlich aus und können dabei auch festlegen, welche Organe/welches Gewebe entnommen werden dürfen. Sinnvoll ist es, den Ausweis stets dabei zu haben und Angehörige darüber zu informieren. Als MFA sollten Sie Blanko-Ausweise vorrätig haben, um diese bei Bedarf aushändigen zu können.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten im Vorfeld formulieren, wie sie ärztlich behandelt werden möchten, wenn sie dies aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht mehr selbst entscheiden können. Das Bundesjustizministerium hält dafür Textbausteine bereit. Die Entscheidung für eine Organspende lässt sich in der Patientenverfügung ebenfalls festlegen. Angehörige sollten darüber informiert sein, wo sich die Patientenverfügung befindet.

Wichtig: Eine Kopie reicht nicht aus, das Original muss vorgelegt werden.

Wichtig: Wer in seiner Patientenverfügung intensivmedizinische Maßnahmen wie eine künstliche Beatmung ablehnt, schließt faktisch eine Organspende aus, weil solche Maßnahmen vorübergehend notwendig wären. Dieser Widerspruch ist vielen Menschen, die zu einer Organspende bereit wären, nicht bewusst. Deswegen ist es sinnvoll, über die Formulierungen mit dem Arzt oder der Ärztin zu sprechen.

Vorsorgevollmacht

Der Name deutet bereits an, worum es geht: Patientinnen und Patienten übertragen mit einer Vorsorgevollmacht die Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten an eine Person ihres Vertrauens, beispielsweise an Kinder oder die Partnerin bzw. den Partner. Das ist nicht nur für medizinische Fragen möglich, sondern auch in finanzieller Hinsicht. In diesem Fall wird das Schriftstück im zentralen Vorsorgeregister registriert. Die Bevollmächtigten sollten unbedingt über die Wünsche zum Thema Organspende informiert sein.

Betreuungsverfügung

Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht, bei der Bevollmächtigte die Entscheidungen allein treffen, ist es möglich, in der Betreuungsverfügung Einzelheiten festzulegen, an die sich Betreuende halten müssen, etwa „den Enkelkindern zu Weihnachten 50 Euro aufs Sparbuch zu überweisen“. Das bezieht sich auch auf mögliche medizinische Eingriffe. Beispielsweise kann in einer Betreuungsverfügung festgelegt werden, dass die jeweilige Person das Legen einer Magensonde grundsätzlich ablehnt. Auch die Wünsche zum Thema Organspende können auf diese Weise festgehalten werden.

Literatur