Neu in 2022
Das Jahr 2022 bringt für medizinische Fachkräfte in Arztpraxen einige Neuerungen mit sich. Erfahren Sie in diesem Beitrag die wichtigsten Änderungen zu den Themen Digitalisierung, Lohnanpassungen sowie Corona.
Arbeitsbelastungen in den Praxen durch Corona stark gestiegen
Hier hoffen alle Beteiligten auf Entlastungen im neuen Jahr.
Belastungen am Arbeitsplatz treffen MFA gerade in Coronazeiten ganz besonders. Diese resultieren oftmals aus steigenden Patientenzahlen, inoffiziellen Überstunden und zu langen Arbeitszeiten. Wöchentlich wechselnde Vorgaben zum Impfen und weiteren Regelungen verstärken diese Situation. Die Belastungsgrenzen sind erreicht.
Die Coronapandemie ändert die Arbeitsabläufe in den Praxen, da Impftermine zu organisieren sind und der „normale“ Praxisalltag wie selbstverständlich nebenherläuft. Chronisch kranke Patientinnen und Patienten müssen auch ohne Corona versorgt werden. So hoffen alle, dass Corona bald bewältigt sein wird und wieder ausreichend Zeit für reguläres Arbeiten, insbesondere die Betreuung der Patientinnen und Patienten, zur Verfügung steht.
Arbeitszeitregelungen und Wochenendarbeit
Die Arbeitszeitreglungen sind Bestandteil des Arbeitsvertrages und werden entweder durch den Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen geregelt oder durch den individuellen Arbeitsvertrag. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst innerhalb der wöchentlichen Arbeitszeit gelten nicht als Überstunden. Nachmittage an Samstagen (ab 12.00 Uhr) gelten als arbeitsfrei. Fällt die Samstagsarbeit innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit an wird diese mit einem Zuschlag vergütet.
Lohnerhöhungen und Gehaltsanpassungen werden immer wieder – insbesondere vom Verband der medizinischen Fachberufe – gefordert, auf die Umsetzung warten alle noch. In 2022 kommt erst einmal die 2. Gehaltsstufe des neuen Tarifvertrages (aus 2021) mit einer Steigerung von 3 Prozent: Die MFA Gehaltstabelle für 2022.
Die Ausbildungsvergütung*beträgt ab 1. Januar 2022 als gesetzliche Mindestausbildungsvergütung ab dem 01.01.2022 im 1. Jahr monatlich 900 Euro, im 2. Jahr monatlich 965 Euro und im 3. Jahr monatlich 1.035 Euro.
*https://api.blaek.de/content/medien//jasclybezl15248086939erotlbfal1000/gehaltstarifvertrag-mfa-gueltig-ab-01.01.2021.pdf
Digitalisierung
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die verpflichtende Übermittlung der eAU (Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) durch die Praxen an die Krankenkassen war ursprünglich für den 1. Januar 2021 und wird nun für den 1. Juli 2022 geplant. Die KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) und der GKV-Spitzenverband haben diesen späteren Termin vereinbart, da die erforderliche technische Ausstattung in den Praxen noch nicht flächendeckend sichergestellt ist. Außerdem möchte man die Praxen angesichts der anhaltenden Pandemiesituation nicht zusätzlich belasten. Dies bedeutet, dass die Arztpraxen zwischen Januar 2022 und Juni 2022 die AU-Daten digital an die Krankenkassen übermitteln und für die Patientin/den Patienten eine Papierbescheinigung ausdrucken. Diese übergeben den Ausdrck dem Arbeitgeber. Ab Juli 2022 gibt es nur noch die digitale Übermittlung, d.h. die Patientin/der Patient braucht keinen Ausdruck mehr weiterzugeben.
E-Patientenakte für schnellere Prozesse
Krankenkassen bieten ihren Versicherten die freiwillige elektronische Patientenakte (ePA) (das steht im SGB V). Hier können u.a. Notfalldaten, Arztberichte, Befundberichte, Röntgenbilder digital erfasst und gespeichert werden. Der Patient kann frei entscheiden, wem er welche Unterlagen in der ePA zugänglich machen oder wieder entziehen will. Impfausweis, das U-Heft für Kinder, das Zahnbonus-Heft und der Mutterpass können ebenfalls in der ePA gespeichert werden. Seit 1. Juli 2021 müssen daher alle Vertragsärztinnen und -ärzte sowie -psychotherapeutinnen und -therapeuten die ePA lesen und befüllen können. Voraussetzung dafür ist der elektronische Heilberufeausweis, der vom Gesetzgeber aus rechtlichen Gründen vorgeschrieben ist. Lesen Sie auch unseren ausführlichen Beitrag zur elektronsichen Patientenakte.
Kodierhilfen
Ab Januar 2022 erhalten Arztpraxen eine zusätzliche Unterstützung bei der Verschlüsselung von Patientendiagnosen, die direkt in das Praxisverwaltungssystem eingebunden ist. Das Kodieren kann damit deutlich einfacher erfolgen und das Suchen in Katalogen und Büchern entfällt. Gerade bei komplexen Patientenfällen schafft dies Erleichterung. Die gültigen Vorgaben für die Kodierung nach ICD-10 ändern sich dadurch nicht.