Impfpflicht in Gesundheitseinrichtungen und Arztpraxen
Alle in der Arztpraxis tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind aufgrund einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG in der Fassung vom 10.12.2021) verpflichtet, geimpft oder genesen zu sein. Die Impfpflicht gilt in den Praxen nicht nur für das medizinische Personal, sondern auch für alle weiteren Beschäftigten wie Reinigungskräfte, Hausmeister etc. Auch für die Praxisinhaber selbst besteht Impfpflicht gegen Covid-19.
Was passiert, wenn dies nicht eingehalten wird von Personen, die bereits vor dem 15.03.2022 in der Praxis arbeiten?
- Für die Praxisleitung muss bis zum Ablauf des 15. März 2022 ein entsprechender Nachweis der Mitarbeiter, wie z.B. das Impfzertifikat, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest über medizinische Kontraindikation vorliegen.
- Liegt der Nachweis nicht vor, darf die entsprechende Person weder tätig noch beschäftigt werden.
- Der Praxisinhaber informiert dann sofort das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt darf dann ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot des Mitarbeiters für die Praxis aussprechen.
- Personal, das trotz Anforderung des Gesundheitsamtes innerhalb einer angemessenen Frist keinen Nachweis zeigt, muss mit bis zu 2500 € Geldbuße rechnen.
- Praxisinhaber können sogar die Kündigung aussprechen, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin sich nicht impfen lassen will oder keinen Nachweis erbringt.
Was bedeutet dies für neue Kolleginnen, die ab dem 16.03.2022 tätig werden sollen?
Mitarbeiter, die ab dem 16.03.2022 in einer Arztpraxis beginnen, dürfen nicht beschäftigt werden bzw. nicht tätig werden, wenn kein entsprechendes Zertifikat oder Bescheinigung vorliegen.
Was passiert, wenn der Nachweis abläuft?
Wenn der Nachweis ab dem 16. März 2022 wegen Zeitablauf ungültig wird, ist binnen eines Monats ein neuer Nachweis vorzulegen. Geschieht dies nicht, wird auch das Gesundheitsamt eingeschaltet.
Welche arbeitsrechtlichen Folgen können sich ergeben?
Das Gesetz sieht derzeit vor, dass nur bei Neueinstellungen ein Beschäftigungsverbot besteht. Bei allen anderen Fällen ist zu empfehlen, auf die Entscheidung des Gesundheitsamtes zu warten. Wenn es für die Mitarbeitenden ein Beschäftigungsverbot gibt, sind sie freizustellen. Der Praxisinhaber muss in diesem Fall keine Lohnfortzahlung leisten.
Im Falle arbeitsrechtlicher Maßnahmen, wie z.B. Abmahnung, verhaltensbedingter und sogar fristloser Kündigung, ist das Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes zu empfehlen.
Tipp:
Wollen sich einzelne MFA nicht impfen lassen, ist es wichtig, das Gespräch zu suchen. Oftmals hilft die Aufklärung zu Wirkung und Nebenwirkungen einer Impfung und den verschiedenen Impfstoffen.
Siehe auch:
Thema: Impfen