Grundsatzurteil: Arbeitgeber dürfen Corona-Tests verlangen
Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten vorschreiben, einen Corona-Test zu machen. Das gilt für private und öffentliche Unternehmen, also auch für MFA in Arztpraxen. Zusätzlich gilt für Sie als MFA die Impfpflicht.
Das Bundesarbeitsgerichts hat ein Grundsatzurteil gefällt: Ein Arbeitgeber kann Angestellten Corona-Tests vorschreiben. Als Begründung führten die Richter die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sowie den Arbeitsschutz an.
Für das Personal in Arztpraxen ist ohnehin zweimal pro Woche ein Antigentest vorgeschrieben. Er darf ohne externe Überwachung durchgeführt werden – das gilt für alle Beschäftigten, die geimpft oder genesen sind. Das sieht bei Mitarbeitenden, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, anders aus. Sie müssen zum einen täglich ein negatives Testergebnis vorlegen. Ein Antigentest darf dabei nicht älter als 24 Stunden sein. Zum anderen dürfen sie diesen nicht selbst durchführen.
Wer übernimmt die Kosten für die Antigen-Tests in Arztpraxen?
Die Abrechnung der Tests erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung.
Das Bundesamt für Soziales übernimmt die Kosten. Erstattet werden pauschal 3,50 Euro pro Test. Monatlich werden pro Person maximal zehn Antigen-Tests übernommen. Darüber hinaus dürfen nur solche Tests verwendet werden, die von der entsprechenden EU-Fachgruppe geprüft und genehmigt wurden. Andere Tests können nicht abgerechnet werden.
Regelmäßige Tests plus Impfpflicht
Zusätzlich zu den regelmäßigen Tests besteht für Sie als MFA eine Impfpflicht. Sie dürfen also nur in der Praxis arbeiten, wenn sie vollständig geimpft oder genesen sind. Oder eine Unverträglichkeit gegen die Impfstoffe nachweisen können.
Hier finden Sie Details dazu, warum das Bundesverfassungsgericht die Impfpflicht bestätigt hat.
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