Videosprechstunden: Das gilt für die Abrechnungen 2024
Mehrere Gebührenordnungspositionen (GOP) sind ab dem 1. Januar auch dann abrechnungsfähig, wenn sie per Videosprechstunde stattfinden. Was ändert sich im Detail?
Seit dem Sommer können Ärzte und Ärztinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen medizinische Rehabilitation sowie häusliche Krankenpflege unter bestimmten Voraussetzungen per Videosprechstunde verordnen. Jetzt folgen weitere Änderungen. Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist entsprechend angepasst worden.
Folgende Leistungen sind ab dem 1. Januar über Videosprechstunde erstattungsfähig:
- GOP 01420: Prüfung der Notwendigkeit und Koordination der häuslichen Krankenpflege (94 Punkte, 11,22 Euro)
- GOP 01424: Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege (154 Punkte, 18,38 Euro)
- GOP 01611: Verordnung medizinischer Rehabilitation (315 Punkte, 37,59 Euro)
- GOP 01613: Zuschlag zur GOP 01611 bei der Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation (75 Punkte, 8,95 Euro). Allerdings müssen dafür zwei Funktionstests durchgeführt werden, wofür in der Regel zumindest ein persönlicher Kontakt notwendig ist.
Neu: Portokosten
Außerdem besteht künftig die Möglichkeit, sich Portokosten mit jeweils 86 Cent erstatten zu lassen, wenn die Patienten und Patientinnen ihre Verordnung nach der Videosprechstunde per Post erhalten. Als Angabe dient dazu die GOP 40128. Sie ist in der Praxis bereits bekannt, weil sie für den Versand einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zum Einsatz kommt. Ihre Gültigkeit hat der Bewertungsausschuss nun ausgeweitet.
Tipp:
Wie können MFA dafür sorgen, dass Videosprechstunden im Praxisalltag gut gelingen?