Videosprechstunde: EBM für Psychotherapie angepasst
Der Bewertungsausschuss hat die Beschränkungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgehoben und schafft damit neue Wege für die therapeutische Versorgung.
Seit Jahresbeginn gibt es in psychotherapeutischen Praxen erweiterte Möglichkeiten, Behandlungen per Telemedizin durchzuführen. Die neue Vereinbarung hebt die frühere Pflicht auf, wonach Therapeutinnen und Therapeuten ihre Patientinnen und Patienten für Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung persönlich treffen mussten. Das wird zwar weiterhin empfohlen, ist aber keine Voraussetzung mehr. Videosprechstunden sind dementsprechend auch bei Erstkontakten erlaubt.
Die Änderungen im Detail
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben die entsprechenden Passagen für die Abrechnung von Gebührenordnungspositionen im Videokontakt verändert. Die Neuregelung besagt, dass Leistungen ab sofort rückwirkend zum 1. Januar 2025 abgerechnet werden können. Im Detail trifft das auf folgende EBM-Abschnitte zu:
- 35.1 (nicht antragspflichtige Leistungen)
- 35.2 (antragspflichtige Leistungen)
- 35.3 (psychodiagnostische Testverfahren)
- 30.11 (neuropsychologische Therapie gemäß der Nr. 19 der Anlage I Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden)
Bei Gruppen-Therapien per Videokonferenz darf die Zahl der Teilnehmenden jedoch nicht zu hoch sei, um den einzelnen Patienten und Patientinnen weiterhin gerecht zu werden. Die Grenze liegt bei acht Personen plus einer therapeutischen Fachkraft.
Bedeutung für die Praxis
Diese Neuerungen dürften zu grundlegenden Anpassungen in der therapeutischen Versorgungslandschaft führen. Termine lassen sich jetzt flexibler gestalten. Zudem können Betroffene in einem größeren Radius behandelt werden.
Wir haben Ihnen Informationen zusammengestellt, wie Sie Videosprechstunden gut in den Praxisalltag integrieren können.