Übergangsregelung für Verbandmittel ist um zwölf Monate verlängert worden
Ein Beschluss der Bundesregierung führt dazu, dass Hersteller von Verbandmittel nun doch eine längere Frist erhalten, um die Evidenz ihrer Produkte nachzuweisen. Gleichzeitig erhalten sie das Recht, sich für die Studien-Designs vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beraten zu lassen.
Für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ ist künftig ein Bewertungsverfahren Pflicht. Das heißt, die Hersteller müssen nachweisen, dass ihre Produkte wirksam sind, sonst können die damit verbundenen Kosten nicht mehr von der GKV erstattet werden. Diese Regelung greift ab dem 2. Dezember 2024. Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hatte jedoch einen Versorgungsengpass mit Produkten zur Versorgung chronischer Wunden befürchtet – denn bislang gibt es keine Evidenzkriterien. Für die Hersteller ist also unklar, welche Nachweise sie im Detail erbringen müssen, um die Kostenerstattung zu sichern.
G-BA unterstützt bei Evidenzkriterien
Jetzt hat die Bundesregierung reagiert. Zum einen ist eine Übergangszeit von zwölf Monaten festgelegt worden. Sie soll den Unternehmen genügend Zeit verschaffen, um das Bewertungsverfahren für ihre Produkte zu absolvieren. Zum anderen haben die Hersteller von Verbandmitteln ein sogenanntes Beratungsrecht erhalten. Die gleiche Systematik gibt es beispielsweise zur Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln und zur Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Das heißt, der Gemeinsame Bundesausschuss wird bei der Frage einbezogen, wie genau die Evidenznachweise aussehen sollen. „Jetzt ist es wichtig, dass der G-BA gemeinsam mit Ärzteschaft, Pflege und Herstellern geeignete und auf die Wundversorgung angepasste Evidenzkriterien entwickelt. Mit dem Beratungsrecht gibt es dafür nun die Grundlage“, sagt BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Dr. Marc-Pierre Möll.
Durch die Übergangsregelung können Produkte, wie Wundauflagen mit antibakterieller Wirkung, bis Dezember 2024 weiterhin angeboten und über die GKV abgerechnet werden. Bis zu diesem Stichtag müssen die Evidenznachweise vorliegen, um die Versorgung auch langfristig zu sichern. Der BVMed schätzt, dass von dieser Regelung mehr als 400 Produkte sind.