Telefonische Krankschreibung wird bis zum 31. März 2023 verlängert

Telefonische Krankschreibung wird bis zum 31. März 2023 verlängert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass die Sonderregelung zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit bei Atemerkrankungen weiterlaufen soll.

Versicherte, die eine leichte Atemwegserkrankung haben und deswegen arbeitsunfähig sind, müssen also weiterhin nicht in die Praxis kommen, um sich krankschreiben zu lassen. Der Arzt oder die Ärztin kann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nach einer telefonischen Anamnese ausstellen. Sie gilt für maximal sieben Tage und kann bei Bedarf nach einem weiteren Telefonat um bis zu sieben Tage verlängert werden. Anschließend ist ein Besuch in der Praxis notwendig, falls die Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestehen sollte.

Wichtig: MFA müssen die Patienten und Patientinnen zum Arzt oder der Ärztin durchstellen. Sinnvoll ist es, dafür feste Zeiten zu blocken und die Anrufe zu bündeln. Denn ohne eine ausführliche Anamnese ist die Krankschreibung nicht möglich. Hier finden Sie weitere Infos zur telefonischen Krankschreibung.
 

Praxispersonal soll geschützt werden

Der G-BA begründet seine Entscheidung damit, dass es aktuell nicht absehbar sei, wie sich die Covid-19-Fallzahlen in den nächsten Monaten entwickeln werden. Gleichzeitig sei die Grippesaison gestartet, und Erkältungskrankheiten nähmen zu. Die telefonische Krankschreibung soll daher verhindern, dass Erkrankte ihre Mitmenschen anstecken. Dabei gehe es nicht nur um den Schutz anderer Patientinnen und Patienten, auch das Praxispersonal soll möglichst wenig Viren ausgesetzt werden.

Auch die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) ist weiterhin telefonisch möglich.

Der G-BA verweist zudem darauf, dass in vielen Fällen Videosprechstunden eine Alternative darstellen können, falls die Praxis sie bereits anbietet.

Telefonische Krankschreibung wird bis zum 31. März 2023 verlängert