Start der ePA verschoben – Keine Sanktionen vorgesehen
 - Arztpraxis

Start der ePA verschoben – Keine Sanktionen vorgesehen

Ärztliche und psychotherapeutische Praxen müssen vorerst keine finanziellen Einbußen befürchten, wenn ihr Computersystem die elektronische Patientenakte (ePA) noch nicht verarbeiten kann.

Der ursprüngliche Zeitplan sah folgendermaßen aus: Bis Mitte Januar 2025 sollten Praxisteams dafür Sorge tragen, die notwendige Software für die elektronische Patientenakte zu installieren. Die Nichterfüllung dieser Vorgabe war mit einer Honorarkürzung um ein Prozent sowie einer reduzierten Pauschale für die Telematikinfrastruktur (TI) belegt. 

Neuer Zeitplan und Umsetzung 

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) plant nun einen flexibleren Ablauf: Zunächst starten ausgewählte Modellregionen mit der Einführung. Die Hersteller der Praxisverwaltungssysteme (PVS) können ihre Programme dort unter realen Bedingungen erproben. Erst wenn sich die Systeme in diesen Testregionen bewährt haben, rollt das BMG die ePA bundesweit aus. Dies wird nicht vor Mitte Februar 2025 geschehen. Einer Überprüfung der Software in den Praxen findet nicht vor Ende des ersten Quartals 2025 statt. 

Vergütung für das Erstbefüllen der ePA 

Zusätzlich stehen die Vergütungen für Leistungen, die im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte anfallen, auf dem Prüfstand. Der Bewertungsausschuss testet, ob Anpassungen notwendig sind. Diese träten gegebenenfalls zum 1. Juli 2025 in Kraft 

Gleichzeitig hat der Bewertungsausschuss die Pauschale für das Erstbefüllen der ePA bis Ende 2025 verlängert. Bis auf Weiteres gilt Folgendes: 

  • Erstbefüllung: GOP 01648 als extrabudgetäre Vergütung. Die Bewertung beträgt 89 Punkte (10,62 Euro; 2025: 11,03 Euro).
  • Weitere Befüllung: GOP 01647, einmal im Behandlungsfall. Die Zahlung erfolgt als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale (15 Punkte / 1,79 Euro; 2025: 1,86 Euro).
  • Befüllung ohne persönlichen Kontakt: Ein typisches Beispiel wäre die Ausstellung eines Rezepts, abrechenbar als GOP 01431 (3 Punkte / 36 Cent; 2025: 37 Cent). Möglich ist das bis zu viermal im Arztfall, aber nicht mehrmals pro Tag.
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