Schluss mit der telefonischen Krankschreibung
Die Corona-Sonderregelungen laufen aus. Das betrifft unter anderem die Möglichkeit, telefonisch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zu erhalten. Das ist nur noch unter bestimmten Umständen möglich. Was ist für Sie wichtig?
In den vergangenen Monaten hat ein Telefonanruf gereicht, damit der Arzt oder die Ärztin eine AU für Patienten und Patientinnen mit leichten Atemwegserkrankungen ausstellen konnte. Diese Möglichkeit läuft am 31. März 2023 aus und wird nicht verlängert. Mit Schnupfen oder Husten müssen die Betroffenen nun wieder persönlich in die Arztpraxis kommen.
Das Gleiche gilt bei der Erkrankung eines Kindes. Brauchen die Eltern eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug des Krankengeldes müssen sie ab dem 1. April wieder bei dem Arzt oder der Ärztin vorstellig werden – das war im Rahmen von Corona ebenfalls telefonisch möglich.
Ausnahmen für telefonische Krankschreibung
Dennoch sind während der Pandemie die Vorteile der telefonischen Krankschreibung deutlich geworden: Die Ansteckungsgefahr für andere Menschen sinkt. Das will der Gemeinsame Bundesausschuss unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin nutzen. Ab dem 1. April tritt daher eine neue Richtlinie unbefristet in Kraft: Ein eingehendes Telefongespräch reicht als Grundlage aus, wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Patient oder die Patientin an einer Krankheit leidet, bei der eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht. Das gilt weiterhin für COVID-19 oder beispielsweise für andere Infektionskrankheiten wie die Affenpocken.
Stichtag für weitere Sonderregelungen: 7. April
Wie sieht es mit den übrigen Corona-Sonderregelungen aus? Ein Teil ist bereits ausgelaufen, und die verbliebenen Ausnahmen sind nur noch bis zum 7. April gültig. Damit entfallen unter anderem die gelockerten Verschreibungszeiträume für Betäubungsmittel und bei der ambulanten Substitutionstherapie.
Ähnlich sieht es für Kliniken aus. Ärzte und Ärztinnen dürfen bei der Entlassung Heilmittel, Hilfsmittel und andere Leistungen nur noch für sieben Tage im Anschluss verschreiben (zuvor 14 Tage). Von Arzneimitteln dürfen sie nur die kleinste Packungsgröße verordnen.
Vorbei ist es auch mit der Toleranz bei Kinder-Früherkennungsuntersuchungen (U6, U7, U7a, U8 und U9). Ab dem 1. April gilt es, hier wieder auf die vorgeschriebenen Intervalle zu achten und verschobene Untersuchungen bis zum 30. Juni 2023 nachzuholen.
Erweiterte Austauschmöglichkeiten für Apotheker bleiben
Wichtig für Apothekenteams: Die Sonderregelungen zu den Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe bleiben vorerst bestehen. Sie sind bis zum 31. Juli verlängert worden. Das heißt: Sie dürfen weiterhin von der ärztlichen Verordnung abweichen, ohne Rücksprache zu halten. Das bezieht sich auf die Packungsgröße, die Anzahl der Packungen und die Wirkstärke. Die Gesamtmenge des verordneten Wirkstoffs darf dabei allerdings nicht überschritten werden.