Rechtssicherheit: Keine Kürzungen bei Fehlern auf E-Rezepten
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben sich geeinigt und einer befristeten Friedenspflicht zum Thema E-Rezept zugestimmt.
Seit dem bundesweiten Start des E-Rezepts am 1. Januar 2024 kommt es in den Apotheken immer wieder zu Problemen. Ein großer Teil davon wird jedoch bereits im Vorfeld verursacht, nämlich in den ausstellenden Arztpraxen. Beispielsweise fehlen häufig die Berufsbezeichnungen der Ärzte und Ärztinnen, beziehungsweise sind die Angaben nicht korrekt. Auch die Ausgabe der E-Rezepte über das Praxisverwaltungssystem (PVS) kann zu Schwierigkeiten führen. Als weitere Quelle für Fehlermeldungen kommt die Gematik infrage, weil es dort immer wieder zu technischen Störungen kommt.
Seit der Einführung des E-Rezepts stand daher die Frage im Raum, ob Apotheker und Apothekerinnen mit Retaxierungen rechnen müssen, wenn E-Rezepte nicht korrekt ausgefüllt sind oder es anderweitige Schwierigkeiten gibt. Der Standpunkt des DAV war klar: Da die Fehler auf den E-Rezepten nicht von den Apotheken verursacht werden, sollten sie auch nicht dafür haften. Nach langwierigen Verhandlungen mit dem GKV gibt es jetzt eine Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag zwischen den Kassen und der Apothekerschaft.
Die Details der neuen Regelung zum E-Rezept
Die Zusatzvereinbarung sieht vor, dass fehlende oder fehlerhafte Angaben künftig nicht mehr zu Rechnungskürzungen der Krankenkassen gegenüber den Apotheken führen dürfen. Wichtig: Diese Regelung gilt rückwirkend seit dem 1. Januar 2024 und ist zunächst bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Quellen
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Retaxatierung in der Apotheke