Pflegekompetenzgesetz: Katalog für heilkundliche Leistungen
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen Referentenentwurf für das Pflegekompetenzgesetz veröffentlicht. Wir haben ihnen die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Pflegefachkräfte sollen mehr Befugnisse erhalten. Das ist der Kern des Pflegekompetenzgesetzes, das gerade erarbeitet wird. Dem BMG geht es einerseits darum, dass Pflegekräfte ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen besser einsetzen können. Das würde gleichzeitig zu einer hohen Qualität der Versorgung beitragen. Andererseits verfolgt das Ministerium das Ziel, den Pflegeberuf attraktiver zu gestalten, um dem gestiegenen Bedarf an qualifizierten Pflegefachkräften zu begegnen. Dazu gehören eine größere Anerkennung der Menschen, die in der Pflege arbeiten, sowie ein breiterer Handlungsspielraum. Da die Pflege in vielen anderen Ländern bereits über mehr Kompetenzen verfügt, würde eine Aufwertung des Berufsbildes womöglich gleichzeitig den Zuzug ausländischer Pflegekräfte verstärken.
Details aus dem Entwurf für das Pflegekompetenzgesetz
Das BMG bindet verschiedene Akteure ein, um diesen Anspruch inhaltlich auszufüllen: den GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Spitzenverbände der ambulanten Pflegedienste und der stationären Pflegeeinrichtungen. Sie sind aufgefordert, Inhalte für die genaue Ausgestaltung der künftigen Pflegekompetenzen zu liefern.
- Das BMG bittet die Akteure, bis Ende nächsten Jahres (31. Dezember 2025) einen Katalog an heilkundlichen Leistungen zusammenzustellen, für die besondere Regeln gelten: Nachdem ein Arzt oder eine Ärztin eine Diagnose gestellt und die Indikation für die jeweilige Maßnahme bestimmt hat, dürfen Pflegefachkräfte die Leistung selbstständig erbringen.
- In einer weiteren Liste werden alle Leistungen aufgeführt, die Pflegefachkräfte als Folgeverordnung veranlassen können, ohne erneut einen Arzt oder eine Ärztin einzubeziehen. Das gilt ebenso für alle Hilfsmittel, die für diese Maßnahme benötigt werden.
- Die zusätzlichen Befugnisse der Pflegefachkräfte sollen Hand in Hand gehen mit Rahmenvorgaben für eine interprofessionelle Zusammenarbeit. Diese sind ebenfalls Teil des geplanten Gesetzes.
- Ein weiterer wichtiger Punkt sind die Qualifikationen, die eine Pflegefachkraft vorweisen muss, damit die neuen Regelungen für sie gelten. Entsprechende Vorschläge erwartet das BMG gemeinsam mit dem Katalog-Entwurf. Neben der Ausbildung werden wahrscheinlich Weiterbildungen und Berufserfahrung eine Rolle spielen.
Unterschiedliche Leistungsstufen
Eine Unterteilung in drei Leistungsbereiche ist im Gespräch:
Pflegerische Leistungen: Ihre Durchführung kann ohne besondere pflegerische Befähigung erfolgen. Es handelt sich dementsprechend um Tätigkeiten, die von Mitgliedern der Pflegeassistenzberufe übernommen werden dürfen.
Heilkundliche Leistungen: Voraussetzung wird eine dreijährige generalistische Pflegeausbildung sein. Darunter fallen zum Beispiel ausgewählte Leistungen der häuslichen Krankenpflege sowie der medizinischen Behandlungspflege.
Erweiterte heilkundliche Leistungen: Pflegefachkräfte mit einem Abschluss an einer Hochschule sind für diesen Einsatzbereich gefragt. Es geht um Leistungen, die aktuell noch von Ärzten und Ärztinnen übernommen wurden. Als Beispiel dient die umfassende Versorgung chronischer Wunden.
Alle geplanten Änderungen müssen zudem den Vorbehaltsaufgaben aus dem Pflegeberufegesetz gerecht werden. Denn die Vorbehaltsaufgaben dürfen ausschließlich von Pflegefachpersonen durchgeführt werden. Das gilt es beim neuen Leistungskatalog zu berücksichtigen.