Neue Regelungen für Entlassrezepte
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Neue Regelungen für Entlassrezepte

Die Schiedsstelle hat Änderungen für Entlassrezepte beschlossen, die ab sofort gültig sind. Sie sollen die Retax-Gefahr für Apotheken senken.

Seit vergangenem Sommer kämpfen Apothekenteams mit dem Thema Entlassrezepte. Eine Änderung der Kennzeichnungspflichten hatte dazu geführt, dass für Kliniken und Reha-Einrichtungen beim Entlassmanagement andere Regeln gelten als für Apotheken. In der Folge häuften sich die Formfehler. Für die Apotheker und Apothekerinnen ging das mit einem größeren Risiko für Retaxierungen einher.

Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben inzwischen eine Einigung erzielt. 
 

Die wichtigsten Änderungen bei Entlassrezepten

Eine zentrale Verbesserung betrifft die Handhabung unklarer Verordnungen: Apothekerinnen und Apotheker müssen künftig bei fraglichen Angaben nicht mehr telefonisch bei Ärztinnen und Ärzten nachfragen. Lediglich bei BtM- und T-Rezepten bleiben die strengeren Prüfpflichten bestehen. 

Der Anspruch auf Vergütung bleibt bei Papierrezepten auch dann erhalten, wenn bestimmte formale Mängel vorliegen: 

  • Das Kennzeichen der Rechtsgrundlage (04/14) fehlt oder enthält Fehler, sofern das Rezept als Entlassrezept erkennbar ist.
  • Die Arztnummer wurde nicht eingetragen.
  • Die BSNR-Angabe fehlt, während die Codierleiste 75 oder 77 aufweist.
  • Bei BTM-/T-Rezepten wurde das BSNR-Feld nicht ausgefüllt, obwohl die Rechtsgrundlage 04 oder 14 gilt.

Diese falschen oder unzureichenden Angaben treten verhältnismäßig häufig auf. Bislang mussten Apothekenteams bei den ausstellenden Ärzten oder Ärztinnen nachhaken, um die Mängel zu beseitigen. Andernfalls war ein Regress wahrscheinlich. Ab sofort erfolgt die Vergütung trotzdem, und der zusätzliche Aufwand für das Nachfassen entfällt. 

Außerdem übernehmen die Rechenzentren künftig das Ausfüllen der Arztnummern- und BSNR-Felder, wobei die Krankenkassen die Kosten tragen. Für elektronische Entlassverordnungen (E-Rezepte) werden ähnliche Bestimmungen entwickelt. 

Die neuen Regelungen greifen auch rückwirkend. Apothekerinnen und Apotheker dürfen künftig keine Privatliquidation mehr vornehmen.

Neue Regelungen für Entlassrezepte
Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.