Neue Regelung: Verordnung für manuelle Lymphdrainage ohne Zeitvorgabe
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Neue Regelung: Verordnung für manuelle Lymphdrainage ohne Zeitvorgabe

Ärzte und Ärztinnen dürfen jetzt eine manuelle Lymphdrainage verschreiben, ohne die Behandlungsdauer festzulegen. Dies reduziert den Aufwand für Praxen.

Für eine manuelle Lymphdrainage (MLD) gibt es drei Varianten bei der Therapiedauer: 30, 45 oder 60 Minuten. Das müssen Mediziner und Medizinerinnen ab sofort nicht mehr festlegen. Stattdessen dürfen sie diese Entscheidung den Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten überlassen. Zudem entfällt die Pflicht, die zu behandelnden Körperteile auf der Verordnung zu spezifizieren. 

Unter welchen Voraussetzungen greift diese Regelung?  

Die Möglichkeit für eine zeitoffene Verordnung einer MLD besteht immer dann, wenn der angegebene ICD-10-Code das Stadium des Ödems klassifiziert, beispielsweise „I89.04 Lymphödem an sonstiger Lokalisation, Stadium II“. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) stellt eine Liste mit allen relevanten ICD-10-Codes bereit. Bei bösartigen Neubildungen (C00-C97) muss ebenfalls ein Code angegeben werden, der das Ödem-Stadium anzeigt.  

In diesen Fällen bietet die Heilmittelverordnungssoftware automatisch eine zusätzliche Option an: Im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Katalogs“ stehen dann, ergänzend zu den bisherigen Auswahlmöglichkeiten „MLD-30“, „MLD-45“ und „MLD-60“, auch „MLD“ und „MLD + Kompressionsbehandlung“ zur Verfügung. 

Was bedeutet das für die Wirtschaftlichkeitsprüfung? 

In den meisten Fällen wird MLD bei Lymph- und Lipödemen ab Stadium II verordnet. Diese Verordnungen gelten als langfristiger Heilmittelbedarf beziehungsweise besonderer Verordnungsbedarf und werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen entlastend berücksichtigt.  

Die KBV bietet hierzu eine zusammenfassende Diagnoseliste an. Auch Verordnungen bei bösartigen Neubildungen (C00-C97) fallen unter den langfristigen Heilmittelbedarf, sofern das Ödem-Stadium angegeben wird. 

Bei Lymphödemen im Stadium I ist eine langfristige Behandlung meist nicht erforderlich, dennoch kann eine zeitweise MLD-Verordnung indiziert sein. Laut Robert Koch-Institut sind Lymphödeme in Stadium I durch eine weiche Konsistenz, spontane Reversibilität und Schwellungsreduktion durch Hochlagern gekennzeichnet. 

Für die Praxen sind die entsprechenden Verordnungen daher jetzt mit weniger Zeitaufwand verbunden. Zudem entfallen Rückfragen der Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen.

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Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.