Neue Fallwerte für den Wirtschaftlichkeitsbonus Labor
Der Bewertungsausschuss (BA) hat die begrenzenden Fallwerte zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus Labor gesenkt.
Bereits seit Jahresbeginn gibt es neue Vergütungen für Laborleistungen. Dementsprechend stand der BA vor der Aufgabe, auch die Fallwerte für den Wirtschaftlichkeitsbonus Labor anzupassen. Unterm Strich führen die Veränderungen dazu, dass die maximal mögliche Summe gleichbleibt. Sie treten zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Hintergrundwissen zum Wirtschaftlichkeitsbonus
Hinter dem Wirtschaftlichkeitsbonus Labor verbirgt sich ein finanzieller Anreiz im Rahmen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM): Ärzte und Ärztinnen erhalten ihn, wenn es ihnen gelingt, die durchschnittlichen Laborkosten pro Behandlungsfall unter bestimmten Grenzwerten zu halten.
Der Wirtschaftlichkeitsbonus wird nach einem komplexen Verfahren berechnet. Entscheidend ist dafür, welche Laborleistungen der EBM-Abschnitte 32.2 (Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen) und 32.3 (Spezielle Untersuchungen) die Praxis selbst erbracht und welche sie veranlasst hat. Hinzu kommen die begrenzenden Fallwerte. Sie legen fest, wie hoch die durchschnittlichen Laborkosten je Fall sein dürfen, um den Wirtschaftlichkeitsbonus zu erhalten. Ihre Höhe hängt vom Fachbereich des Arztes beziehungsweise der Ärztin ab.
Dabei gibt gelten für jede Fachgruppe zwei Werte, die zu drei Auszahlungsvarianten führen:
- Unterer begrenzender Fallwert: Bleiben die Laborkosten darunter, gilt der volle Bonus.
- Oberer begrenzender Fallwert: Eine Laborrechnung, die höher ausfällt, führt dazu, dass der Bonus wegfällt.
- Bei Kosten zwischen diesen beiden Werten erfolgt eine anteilige Auszahlung des Wirtschaftlichkeitsbonus.
Für die Abrechnung ist die Gebührenordnungsposition (GOP) 32001 maßgeblich.
Hier finden Sie eine Auflistung der neuen Fallwerte, aufgeteilt nach Fachgruppen.