Neue Abrechnungsmöglichkeiten bei der außerklinischen Intensivpflege
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Fachgruppen erweitert, die außerklinische Intensivpflege verordnen dürfen. Das sollten Sie für die Abrechnung wissen.
Der G-BA hat beschlossen, dass künftig alle Ärzte und Ärztinnen außerklinische Intensivpflege verordnen dürfen, die Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten nachweisen. Das gilt auch für Hausarztpraxen. Eine entsprechende Genehmigung müssen sie bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beantragen.
Bestimmte Facharztgruppen benötigen für die Verordnungen keine spezielle Genehmigung. Das betrifft Fachärzte und -ärztinnen mit folgenden Zusatzbezeichnungen: Intensivmedizin, Innere Medizin und Pneumologie, Anästhesiologie, Neurologie, Kinder- und Jugendmedizin.
Fachärzte und -ärztinnen, die bereits eine Genehmigung zur Potenzialerhebung haben, dürfen ebenfalls außerklinische Intensivpflege verordnen.
Zudem hat der G-BA die Facharztgruppen erweitert, die bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen das Entwöhnungs- und Dekanülierungspotenzial erheben dürfen. Hier finden Sie eine vollständige Liste.
Die Erweiterungen sind ab sofort im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) berücksichtigt.
Neue Formulare ab 31. Oktober
Für die Verordnungen der außerklinischen Intensivpflege gibt es zudem das neue Formular 62B. Die Verwendung ist ab dem 31. Oktober zwingend erforderlich. Bisher durften Praxen als Übergangsregelung das Formular 12 für die häusliche Krankenpflege einreichen. Das ist ab Ende des Monats nicht mehr erlaubt.
Im Einzelnen sieht die Regelung zu den neuen Formularen folgendermaßen aus:
Das Formular 62A wird für die Potenzialerhebung verwendet.
Auf dem Formular 62B verordnen Ärzte und Ärztinnen die außerklinische Intensivpflege.
Dem Formular 62B wird das Formular 62C beigelegt. Dort tragen die Mediziner und Medizinerinnen den Behandlungsplan ein.