Neu: Blankoverordnung für häusliche Krankenpflege
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Neu: Blankoverordnung für häusliche Krankenpflege

Am 1. Juli 2024 tritt eine bedeutende Änderung für die häusliche Krankenpflege in Kraft. Ärzte und Ärztinnen dürfen ab diesem Stichtag eine Blankoverordnung ausstellen.

Pflegefachkräfte erhalten zusätzliche Befugnisse: Ab dem 1. Juli können Ärzte und Ärztinnen sie stärker einbeziehen, wenn es um Entscheidungen zur häuslichen Krankenpflege geht. Aus diesem Grund gilt das bisherige Verordnungsformular 12 nicht mehr. Ab dem dritten Quartal darf nur noch die angepasste Version verwendet werden. 

Das steckt hinter der Blankoverordnung für häusliche Krankenpflege 

Entscheiden Ärzte oder Ärztinnen sich dafür, eine Blankoverordnung auszustellen, legt die Pflegefachkraft selbst fest, wie oft und wie lange sie bestimmte Maßnahmen anwendet. Das ist unter anderem relevant für Bereiche wie die Versorgung einer akuten Wunde, den Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung und die Kompressionstherapie

Grundsätzlich sind künftig drei Varianten an Verordnungen möglich: 

  1. Keine Blankoverordnung: Der Arzt oder die Ärztin legt im Detail fest, welche Maßnahmen die Pflegefachkraft ausführen soll. Dafür werden auch Häufigkeit und Dauer genannt. Dementsprechend steht der Gesamtverordnungszeitraum ebenfalls auf dem Formular. 
  2. „Hybrid- Verordnung“: Bei dieser Mischform bestimmt der Arzt oder die Ärztin bei einem Teil der Maßnahmen, wie oft und wie lange sie angewendet werden. Für weitere Maßnahmen erhält die Pflegefachkraft die Verantwortung. Auf Hybrid-Formularen steht ein Gesamtverordnungszeitraum, der sich jedoch nur auf die Behandlungen bezieht, die ärztlich festgelegt sind. 
  3. Blankoverordnung: Die Pflegefachkräfte haben freie Hand für die Anwendung. Dementsprechend gibt es keinen Gesamtverordnungszeitraum. 

Tipps für das Formular 12 

Folgende Hinweise sind wichtig für das Ausfüllen des neuen Formulars 12: 

  • Mit dem Stichtag 1. Juli dürfen Sie die alten Formulare nicht mehr verwenden. Das neue trägt die Kennzeichnung 7.2024. Falls Sie mit Papiervordrucken arbeiten, denken Sie bitte daran, jetzt die neuen Versionen zu ordern. 
  • Denken Sie an eine Aktualisierung Ihres Praxisverwaltungssystems. Die veränderten Formulare sollten dort rechtzeitig hinterlegt sein.  
  • Verordnungen, die vor dem Stichtag ausgestellt wurden, bleiben gültig. 
  • Auf dem Formular finden Sie eine Liste mit Maßnahmen für eine potenzielle Blankoverordnung. Diese ist aus Platzgründen nicht vollständig. Grundsätzlich können Ärzte und Ärztinnen für alle Behandlungen Befugnisse an Pflegefachkräfte abgeben, für die ein entsprechender Vermerk im Leistungsverzeichnis steht. Die Eintragungen erfolgen dann im Freitextfeld „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege“. 
  • Wichtig: Das betrifft auch den „Positionswechsel bei Dekubitusbehandlung“. Er war zuvor in einem Ankreuzfeld hinterlegt und wurde gelöscht, um Platz zu sparen. 
  • Es gibt ein neues Feld, namens „SER“. Diese Abkürzung bedeutet „Soziales Entschädigungsrecht gemäß SGB XIV“. Das SER greift seit Jahresanfang. Wenn die Verordnung der häuslichen Krankenpflege wegen einer anerkannten gesundheitlichen Schädigung erfolgt, gehört in dieses Feld ein Kreuz. 
  • Die Datumsfelder im oberen Teil des Formulars darf nur der Arzt oder die Ärztin befüllen. Sie beziehen sich auf die Dauer einer Anwendung (falls diese festgelegt wird). 
Neu: Blankoverordnung für häusliche Krankenpflege
Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.