Masken in der Arztpraxis: Patienten können per Hausrecht verpflichtet werden
In Praxen, Pflegeheimen und Kliniken gilt für Besuchende und Patienten noch bis zum 07.04.2023 die Maskenpflicht.
Ärzte und Zahnärzte können anschließend jedoch über das Hausrecht eine Maskenpflicht anordnen, soweit kein Notfall vorliegt.
Das Hausrecht bleibe "...von dem Beschluss der Bundesregierung unberührt. Die Einrichtungen können nach den Begebenheiten vor Ort entscheiden, welche Schutzmaßnahmen insbesondere für die vulnerablen Gruppen notwendig sind", so die Bundesregierung zu den entfallenden Coronamaßnahmen.
Die Regelungsmöglichkeit über das Hausrecht ist zeitlich unbefristet möglich.