Kostenlose Kopie der elektronischen Krankenakte
Dürfen Arztpraxen eine Gebühr verlangen, wenn sie Patienten und Patientinnen eine Kopie ihrer Unterlagen zur Verfügung stellen? Ein aktuelles Gerichtsurteil klärt diese Frage.
Patienten und Patientinnen haben das Recht, ihre Krankenakte jederzeit einzusehen. Ablehnen dürfen Ärzte und Ärztinnen das nur in einem seltenen Ausnahmefall: Wenn sie vermuten, dass damit eine „erhebliche Gefährdung des Patientenwohls“ einherginge.
Die Akteneinsicht ist also klar geregelt. Eine Frage bleibt dabei jedoch offen: Wer trägt die Kosten, wenn Patienten und Patientinnen eine Kopie ihrer Unterlagen wünschen? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dazu jetzt ein Grundsatzurteil gesprochen: Eine Rechnung darf die Arztpraxis nur ausstellen, wenn der Patient oder die Patientin mehrere Durchschläge wünscht. Das heißt: Die erste Kopie muss gratis ausgestellt werden.
Diese Regelung gilt unabhängig davon, für welchen Zweck die Kopie verwendet werden soll. Dementsprechend sind Ärzte und Ärztinnen auch dazu verpflichtet, Informationen kostenlos bereitzustellen, wenn Verdacht auf einen Behandlungsfehler besteht. Grundsätzlich gilt: Eine Begründung ist nicht erforderlich, wenn Patienten und Patientinnen ihren Wunsch nach einer Kopie äußern.
Das Urteil lässt sich auch auf die elektronische Patientenakte (ePA) übertragen, die ab 2025 für alle Versicherten zur Verfügung steht, die dem nicht widersprechen. Dort werden jedoch die Behandlungsdaten alle Ärzte, Ärztinnen und Einrichtungen gespeichert (abhängig von den Wünschen der Betroffenen) – aktuell ist es noch unklar, vom wem Patienten und Patientinnen eine vollständige, ausgedruckte Version erhalten, falls sie dies wünschen.
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