HKP-Richtlinie: Mehr Entscheidungsfreiheit für Pflegefachkräfte
Mit der Änderung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie erhalten Pflegefachkräfte mehr Verantwortung. Sie können jetzt bei ausgewählten Maßnahmen selbst entscheiden, wie häufig und wie lange diese durchgeführt werden.
Bislang war es so: Sie als qualifiziertes Fachpersonal haben die medizinischen Maßnahmen in der häuslichen Krankenpflege umgesetzt, die eine Ärztin oder ein Arzt per Verordnung vorgaben. Das bleibt zwar im Prinzip weiterhin so, Sie dürfen aber mehr Verantwortung übernehmen. Denn durch die Änderung der Richtlinie zur Verordnung häuslicher Krankenpflege (HKP-RL) dürfen Sie entscheiden, wie oft und wie lange ausgewählte medizinische Maßnahmen eingesetzt werden. Voraussetzung: Es gibt in der ärztlichen Verordnung diesbezüglich keine konkreten Vorgaben.
Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um eigenständig entscheiden zu können?
- Jede Pflegefachperson muss eine mindestens dreijährige Ausbildung vorweisen und dazu über einschlägige Berufserfahrung verfügen – das ist aktuell noch nicht näher definiert. Details sollen künftig zwischen Krankenkassen und Pflegeverbänden ausgehandelt werden.
- Bei Ihrer Entscheidung gilt es, die Empfehlungen aus dem Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie zu berücksichtigen.
- Sie können nur eine Entscheidung hinsichtlich medizinischer Maßnahmen treffen, wenn diese bereits verordnet wurden und wenn Sie sich die Patientin oder den Patienten persönlich angeschaut haben und den Gesundheitszustand kennen. Das müssen Sie in der Pflegedokumentation festhalten.
- Sobald Sie eine Entscheidung getroffen haben, informieren Sie die Ärztin oder den Arzt über die Fortsetzung Maßnahmen sowie deren Wirkung. So können diese innerhalb des ärztlichen Behandlungs- und Therapieplans berücksichtigt werden.
Intensiverer Austausch erwünscht
Ein Ziel der HKP-Richtlinie ist es, dass Pflegefachkräfte sich regelmäßig mit Ärztinnen und Ärzten austauschen, um gemeinsam die bestmögliche Behandlung und Pflege für Patientinnen und Patienten sicherzustellen. Mit der Änderung der Richtlinie soll sich dieser Austausch intensivieren. An dem grundsätzlichen Verfahren, Ärztin oder Arzt stellt die Verordung aus und die Krankenkasse genehmigt diese, ändert sich nichts. Gleichwohl ist geplant, dass Krankenkassen die Pflegedienste künftig mehr einbeziehen, wenn es um den Austausch zum Genehmigungsverfahren geht.
Über die Fortführung dieser Leistungen innerhalb der häuslichen Krankenpflege können Sie als Pflegefachkraft selbst entscheiden:
- Anleitung bei der Grundpflege in der Häuslichkeit
- Ausscheidungen
- Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr auf oralem Weg
- Körperpflege
- Hauswirtschaftliche Versorgung
- Absaugen der oberen Luftwege
- Anleitung bei der Behandlungspflege
- Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung
- Drainagen (Überprüfen, Versorgen)
- Einlauf / Klistier / Klysma /digitale Enddarmausräumung
- Auflegen von Kälteträgern
- Versorgung eines suprapubischen Katheters
- Katheterisierung der Harnblase
- Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG)
- Stomabehandlung
- Pflege des zentralen Venenkatheters
- Wundversorgung einer akuten Wunde
- Kompressionsstrümpfe/ Kompressionsverband
- Stützende Verbände
- Bandagen und Orthesen
Sollte es medizinische Gründe geben, die dagegen sprechen, dass die Pflegefachkraft über die Fortführung oder Häufigkeit der Maßnahmen selbst entscheidet, kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies weiterhin vorgeben. Grundsätzlich sollte sich die Medizinerin oder der Mediziner spätestens alle drei Monate persönlich vom Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten überzeugen.