Häusliche Krankenpflege: Umgang mit der Blankoverordnung
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Häusliche Krankenpflege: Umgang mit der Blankoverordnung

Ab dem 1. Juli 2024 tritt eine überarbeitete Version des Formulars 12 zur Verordnung häuslicher Krankenpflege (HKP) in Kraft. Was sollten MFA und Pflegefachkräfte wissen?

Die Anpassungen ermöglichen es examinierten Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern, durch die Einführung einer sogenannten Blankoverordnung, aktiv Einfluss auf die Behandlung zu nehmen. Diese Neuerung soll die Rolle der Pflegekräfte stärken und eine engere Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Ärztinnen und dem Pflegepersonal fördern. 

Das aktualisierte Formular listet spezifische Maßnahmen auf, bei denen eine Blankoverordnung zulässig ist. Passen aufgrund von Platzmangel nicht alle Punkte ins Formular, bietet ein Freitextfeld die Möglichkeit, diese unter „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege" zu ergänzen. Dadurch wird sichergestellt, dass alle relevanten Aspekte der Behandlung Berücksichtigung finden. 

Weiterhin sind es die Ärzte und Ärztinnen, die den Gesamtzeitraum der Verordnung festlegen sowie die Häufigkeit der einzelnen Therapie-Methoden. Eine entsprechende Überschrift kennzeichnet diese Formularfelder, die ausschließlich von ärztlicher Seite auszufüllen sind. Pflegefachkräfte dürfen in diesem Bereich keine Eintragungen vornehmen. 

Es ergeben sich drei mögliche Szenarien für die Verordnung 

  1. Keine Blankoverordnung: Wenn ausschließlich Maßnahmen verordnet werden, bei denen Häufigkeit und Dauer ärztlich festgelegt sind, liegt keine Blankoverordnung vor. In diesem Fall muss der Gesamtverordnungszeitraum zwingend angegeben werden.  
  2. Hybrid-Verordnungen: Hier können sowohl Maßnahmen mit ärztlich festgelegter Häufigkeit und Dauer als auch Maßnahmen, bei denen Pflegefachkräfte diese Parameter bestimmen dürfen, eingetragen werden. Der angegebene Gesamtverordnungszeitraum bezieht sich dann nur auf die ärztlich festgelegten Maßnahmen.  
  3. Blankoverordnung: Werden ausschließlich Maßnahmen verordnet, bei denen Pflegekräfte Häufigkeit und Dauer eigenständig festlegen dürfen, handelt es sich um eine reine Blankoverordnung. In diesem Fall entfällt die Angabe eines Verordnungszeitraums.  

Weitere Neuerungen beim Formular 

Ein neues Feld auf dem Formular ist „SER“. Es steht für das „Soziale Entschädigungsrecht gemäß SGB XIV", das zu Jahresbeginn in Kraft getreten ist. In dieses Feld gehört ein Kreuz, wenn eine anerkannte gesundheitliche Schädigung der Grund für die Verordnung ist.  

Zudem wurden kleinere Anpassungen vorgenommen, wie das Einrücken des Feldes zur Angabe der Anzahl bei der Leistung „Anleitung zur Behandlungspflege" und das Streichen einer Freitextzeile bei den „Einschränkungen, die häusliche Krankenpflege erforderlich machen".  

Die Softwareanbieter sollten das neue Formular 12 rechtzeitig zum 1. Juli 2024 in den Praxisverwaltungssystemen hinterlegt haben. Ab diesem Stichtag ist die Verwendung der alten Formulare nicht mehr zulässig. 

Häusliche Krankenpflege: Umgang mit der Blankoverordnung
Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.