Gerichtsurteil: Apotheker muss „Pille danach“ verkaufen
Es ist nicht zulässig, aus Gewissensgründen das Sortiment einer Apotheke einzuschränken. Das hat das Berufsobergericht für Heilberufe in Berlin entschieden.
Der Fall eines selbstständigen Berliner Apothekers hat Aufsehen erregt: Er weigerte sich, die „Pille danach“ an Kundinnen abzugeben und schloss sie vollständig aus seinem Sortiment aus. Der Pharmazeut berief sich auf sein Gewissen, welches ihm verbiete, sich an der Tötung bereits entstandenen Lebens zu beteiligen, indem er das Medikament abgebe.
Die Berliner Apothekerkammer strengte daraufhin ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Apotheker an. Jetzt hat das zuständige Berufsobergericht für Heilberufe sein Urteil gefällt.
Vollständiges Sortiment oder Berufsaufgabe
So sieht die Einschätzung des Gerichts aus: Ein selbstständiger Apotheker ist verpflichtet, mit seiner Apotheke den gesetzlichen Auftrag zur Versorgung mit Arzneimitteln zu erfüllen. Das Gericht stellte klar, dass die „Pille danach" als apothekenpflichtiges Medikament gelte und deren Abgabe nicht aus Gewissensgründen verweigert werden dürfe.
Zwar setze die im Grundgesetz verankerte Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) einen ernsthaften Gewissenskonflikt voraus, dem man sich nicht zumutbar entziehen könne. Wer sich aber dazu entschließe, eine öffentliche Apotheke zu führen, müsse die umfassende Versorgung sicherstellen. Könne er dies nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, sei ihm zuzumuten, seine Selbstständigkeit aufzugeben.
Anders gesagt: Wenn der Gewissenskonflikt für den Apotheker zu groß sein sollte, müsse er sich einen Beruf suchen. Nach Ansicht des Gerichts gibt es genug Tätigkeitsfelder für Pharmazeuten, bei denen diese Probleme nicht auftreten.