Fristverlängerung für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ bis Dezember 2025
Die neue Regelung gilt rückwirkend und gibt den Herstellern ein weiteres Jahr Zeit, Nachweise für die Wirksamkeit ihrer Produkte zu erbringen.
Alle „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ (sPzW) werden auf den Prüfstand gestellt, auch wenn sie bereits am Markt etabliert sind. Der Beleg für ihren Nutzen, beispielsweise „antibakteriell“, „wundheilend“ oder „schmerzstillend“, muss jetzt aufgrund einer Gesetzesänderung nachgereicht werden. Die trat im Jahr 2020 in Kraft. Seitdem gibt es Diskussionen darüber, wie die Nachweise genau gestaltet sein sollen und welche Kriterien herangezogen werden. Inzwischen berät der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zum Aufbau der notwendigen Studien. Nach wie vor sind aber die Parameter unklar – insbesondere einen vollständigen Wundverschluss lehnen viele Fachleute als Behandlungsziel ab, da zahlreiche Produkte zwischenzeitlich zum Einsatz kommen oder nur für einen Teilbereich der Wundversorgung wichtig sind.
Hersteller haben jetzt bis zum 2. Dezember 2025 Zeit, sich erneut mit diesem Thema zu befassen und Nachweise für die Wirksamkeit ihrer Produkte vorzulegen. Die Verlängerung der Übergangsfrist wurde im Februar 2025 beschlossen, um die ambulante Versorgung mit sPzW sicherzustellen. Da sie rückwirkend greift, erstattet die GKV auch Leistungen, die bereits im Dezember 2024 erbracht wurden. Verordnet werden diese Produkte über Muster 16.
Hintergrund: Aufteilung der Produktgruppen
Klassische Verbandmittel umfassen Produkte, die Wunden bedecken, aufsaugen, stabilisieren oder komprimieren. Dazu gehören sterile und unsterile Verbandstoffe, Kompressionsbinden und Saugkompressen.
Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften bieten zusätzliche Funktionen. Sie können beispielsweise Wunden feucht halten, Wundexsudat, Gerüche oder Keime binden, sind antiadhäsiv, antimikrobiell oder bakterienbindend. In diese Kategorie fallen die Draco Foam Infekt Wundauflagen.
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung zeichnen sich durch ergänzende therapeutische Wirkungen aus, die über die Eigenschaften klassischer Verbandmittel hinausgehen. Diese Produkte wirken unter anderem pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch. Die Verlängerung der Übergangsfrist ermöglicht es, diese Produkte weiterhin im Rahmen der GKV zu verordnen und zu erstatten, bis sie in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgenommen werden.
Quellen:
Draco-Produkte sind von der neuen Frist nicht betroffen.
DracoFoam Infekt Wundauflagen sind und bleiben erstattungsfähig