eRezept: Was tun bei fehlender Befreiung von der Zuzahlung?
Viele PTA und PKA werden aktuell mit Fragen zum eRezept und vor allem zur Zuzahlung konfrontiert. Wir haben Ihnen die wichtigsten Infos zusammengestellt.
Seit Anfang des Jahres ist es für Arztpraxen Pflicht, elektronische Rezepte (eRezepte) auszustellen. Daher kommen derzeit viele Kunden und Kundinnen in die Apotheken und erkundigen sich nach dem Ablauf. Dabei tauchen manche Fragen erst beim Einlösen der eRezepte auf, zum Beispiel das Thema Befreiung von der Zuzahlung.
Digitale Informationen für Kunden und Kundinnen
Die meisten Apothekenteams sind gut über die Grundlagen des eRezepts informiert, da sie bereits seit einigen Monaten damit arbeiten – auch wenn das im Alltag viel Zeit kostet. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. (ABDA) hat zusätzlich eine Internetseite erstellt, die für Patienten und Patientinnen gedacht ist. Mit einprägsamen Texten, Grafiken und Erklärvideos werden die wichtigsten Themen rund ums elektronische Rezept aufgegriffen und mögliche Fragen beantwortet.
Für PTA und PKA ist es empfehlenswert, kleine Zettel oder Kärtchen mit der entsprechenden Internetadresse vorzubereiten, damit sie diese bei Bedarf an Kunden und Kundinnen aushändigen können. Vorab sollten Sie sich jedoch erkundigen, ob Interesse an weitergehenden digitalen Informationen besteht. Wichtig: Die Homepage ist als Zusatzangebot zu verstehen, welches die ausführliche persönliche Beratung in der Apotheke nicht ersetzt, sondern ergänzt.
Sonderfall Befreiung von der Zuzahlung
Aktuell passiert es immer wieder, dass Kunden und Kundinnen überrascht reagieren, wenn sie eine Rezeptgebühr entrichten sollen, obwohl sie bislang davon befreit waren. Denn eine Befreiung von der Zuzahlung ist nur für ein Kalenderjahr gültig. Das heißt, selbst wenn ein Rezept noch im Dezember ausgestellt wurde, greift eine Befreiung aus dem Jahr 2023 nicht mehr – solange die Krankenkasse sie nicht erneut bestätigt hat.
Für Sie als PTA oder PKA ist das ein wichtiger Aspekt. Keinesfalls dürfen Sie, etwa bei Stammkunden, aus Kulanz auf das Einziehen des Betrages verzichten. Sonst droht ein Regress. Das ist auch nicht nötig. Denn die Krankenkasse erstattet den Patienten und Patientinnen gegebenenfalls das Geld. Sinnvoll ist jedoch der Hinweis an die Betroffenen, umgehend einen neuen Befreiungsausweis zu beantragen.
Zuzahlungsstatus beim eRezept ändern
So gehen Sie beim eRezept vor, falls der Zuzahlungsstatus nur falsch angegeben ist, der Kunde oder die Kundin jedoch einen Befreiungsausweis vorlegt: Nehmen Sie die Korrektur vor über den Bereich „Zusatzattribute“ – Gruppe 15. Die 15 bedeutet „von Zuzahlungspflicht befreit“. Zwei Schlüssel stehen zur Verfügung: 0 für Nein und 1 für Ja.
Eine Korrektur dürfen Sie selbst vornehmen, eine qualifizierte Signatur eines Apothekers oder einer Apothekerin ist nicht nötig.