DracoFoam Infekt Wundauflagen sind und bleiben erstattungsfähig

Rechtsanwalt Hartmann, Fachanwalt für Medizinrecht, versichert: „DracoFoam Infekt Wundauflagen sind und bleiben erstattungsfähig, da sie zu den Produkten mit ergänzenden Eigenschaften gehören.“

Update: „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ bleiben bis zum 02.12.2025 erstattungsfähig

Die Übergangsfrist für die Erstattungsfähigkeit von „Sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“, wie silberhaltigen Wundauflagen, wurde bis zum 02.12.2025 verlängert. DracoFoam Infekt Produkte sind auch darüber hinaus zuverlässig erstattungsfähig.

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Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen drei Kategorien von Produkten zur Wundbehandlung: 

Verbandmittel

Sie dienen ausschließlich dazu, Wunden zu bedecken, Wundflüssigkeit aufzusaugen oder Körperteile zu stabilisieren, ruhig zu halten oder zu komprimieren. Beispiele sind Kompressionsbinden, Saugkompressen und Fixiermaterial.

Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften

Sie besitzen zusätzlich zur Hauptwirkung eines klassischen Verbandmittels weitere unterstützende Eigenschaften ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung. Das können unter anderem Produkte sein, die eine Wunde feucht halten, reinigen, antimikrobiell wirken oder nicht anhaftend sind.

Zu dieser Gruppe gehören die Draco Foam Infekt Produkte. 

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung

Diese Produkte nehmen aktiv Einfluss auf physiologische und pathophysiologische Abläufe der Wundheilung, weil sie pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch wirken. Das bezieht sich beispielsweise auf antimikrobielle Produkte mit direkter Wirkstoffabgabe in die Wunde, wie etwa silberhaltige Wundauflagen.

Im Gegensatz zu den vorgenannten Kategorien waren „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“, wie etwa silberhaltige Wundauflagen, nach dem Ende der im Gesetz festgelegten Übergangsfrist am 02.12.2024 nicht mehr erstattungsfähig. Diese Übergangsfrist hat der Gesetzgeber nunmehr bis zum 02.12.2025 verlängert; bis dahin bleiben diese Produkte also erstattungsfähig. Draco Foam Infekt Produkte sind hiervon gar nicht betroffen. 

Übersicht zur Rechtslage

31. Januar 2025:

Der Bundestag beschließt die Übergangsfrist für die Erstattungsfähigkeit von „Sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ bis zum 02.12.2025 zu verlängern. „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“, wie silberhaltige Wundauflagen, können bis dahin zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen weiterhin verordnet werden.

DracoFoam Infekt Produkte sind und bleiben über den 02.12.2025 hinaus in jedem Fall erstattungsfähig. Als „Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften“ sind sie von der vorgenannten Übergangsfrist gar nicht betroffen.

02. Dezember 2024:

Ursprüngliches Ende der Übergangsfrist für die Erstattungsfähigkeit von „Sonstigen Produkten der Wundbehandlung“ war der 02.12.2024. Ab diesem Termin sollten „Sonstige Produkte der Wundbehandlung“, wie silberhaltige Wundauflagen, nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen verordnet werden können.

Was ist der Unterschied zwischen Verordnungsfähigkeit und Erstattungsfähigkeit?

In der Regel werden die Begriffe gleichbedeutend verwendet, da verordnungsfähige Produkte nach Verordnung auch erstattet werden. Je nach KV-Vertrag kann es Ausnahmen geben, in denen Produkte zwar vom Arzt verordnet, aber die Kosten nicht von der Krankenkasse erstattet werden müssen.

Die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln ist dann gegeben, wenn diese im so genannten Leistungskatalog der GKV dokumentiert sind und damit festgelegt ist, dass die Kosten von der GKV übernommen werden müssen.

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Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.