COVID-19-Boosterimpfung beim Hausbesuch abrechnen
Vor allem Menschen ab dem 60. Lebensjahr sollten jetzt eine zweite Auffrischungsimpfung gegen Covid-19 bekommen. Häufig sind dafür Haus- und Pflegeheimbesuche nötig – sie lassen sich unterschiedlich abrechnen.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt unter anderem Menschen ab dem 60. Lebensjahr und gesundheitlich besonders gefährdeten oder exponierten Personengruppen eine zweite Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 mit einem mRNA-Impfstoff. Erfolgt diese vierte Impfung bei einem Hausbesuch, etwa in einem Pflegeheim, sollten Ärztinnen und Ärzte sowie MFA die unterschiedlichen Möglichkeiten der Abrechnung nach dem Einheitlichem Bewertungsmaßstab (EBM) im Blick haben.
Hausbesuch allein zum Zweck einer SARS-CoV-2-Impfung
Nach der Coronavirus-Impfverordnung wird ein ärztlicher Hausbesuch für eine Impfung gegen den Virus SARS-CoV-2 mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 88323 berechnet (Besuch zwecks Impfung nach Coronavirus-Impfverordnung).
Zu einem Hausbesuch zählt auch ein Termin im Pflegeheim. Bei mehreren Impflingen in der gleichen Einrichtung muss allerdings für jede weitere geimpfte Person die GOP 88324 angegeben werden. Die Impfung und das Ausstellen eines Impfzertifikats kommen hinzu. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen gibt es einen Aufschlag. Wegegeld ist in diesem Fall für weitere Impflinge nicht berechnungsfähig.
Hausbesuch wegen weiterer Leistungen
Anders sieht es aus, wenn der Hausbesuch nicht nur wegen der Boosterimpfung erfolgt, sondern weitere medizinische Behandlungen durchgeführt werden. Häufig sind beispielsweise gerade im Pflegeheim bei Patientinnen und Patienten mit chronischen Krankheiten regelmäßige Kontrolluntersuchungen nötig. Wenn Ärztinnen und Ärzte dabei impfen, ist auch eine EBM-Abrechnung nach GOP 01410 (Besuch zwecks Impfung) und gegebenenfalls 01413 (Besuch einer weiteren Person) möglich. Eine Kilometerpauschale kommt hinzu.
Normalerweise sind EBM-Positionen zwar schlechter bewertet als Leistungen nach der Corona-Impfverordnung. Doch wenn der behandelnde Arzt mit dem Pflegeheim einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat (gemäß Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag), kann die EBM-Abrechnung vorteilhafter sein. In dem Fall wird nach GOP 37102 ein Zuschlag für die Impfung eines Patienten oder einer Patientin der Einrichtung gezahlt. Beim Besuch einer weiteren Person in der Pflegeeinrichtung fällt nach GOP 37113 ebenfalls ein Zuschlag an.
Doch Achtung: Diese Regelung ist nur anwendbar, wenn der Hausbesuch der erste Kontakt im Quartal ist. Ansonsten entfällt der Zuschlag, denn GOP 37102 ist nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.