Corona in der Arztpraxis: Das verändert sich im März

Corona in der Arztpraxis: Das verändert sich im März

Die Coronavirus-Testverordnung ist ausgelaufen, und in den Praxen gibt es keine Maskenpflicht mehr. Was heißt das im Alltag für Sie als MFA, und welche Regeln gelten weiterhin?

COVID-19 spielt im Alltag keine wesentliche Rolle mehr, Isolations- und Testpflicht sind gefallen. Auch in den ärztlichen Praxen kehrt wieder Normalität ein. Die Maskenpflicht für Ärzte und Ärztinnen sowie für MFA ist beendet. Lediglich bei Hausbesuchen in Pflegeheimen ist der Mund-Nasen-Schutz weiterhin Pflicht Am 7. April läuft auch diese Regelung aus.
 

Das gilt jetzt für präventive Coronatests

Die Regeln der Coronavirus-Testverordnung gelten ebenfalls nicht mehr. Das heißt: Präventive Tests zur Eindämmung von Übertragungen werden vom Bund nicht mehr übernommen und können dementsprechend auch nicht mehr über die KV abgerechnet werden. Test- und Genesenenzertifikate (Formular OEGD) werden dementsprechend nicht mehr ausgestellt. 

Arztpraxen können weiterhin Coronatests anbieten. Diese müssen die Patienten und Patientinnen jedoch privat bezahlen. Kosten für Schulungen der Mitarbeitenden, die Schnelltests anwenden und auswerten sollen, müssen Ärzte und Ärztinnen nun selbst tragen.
 

Abrechnung und Dokumentation

Alle Leistungen (und Sachkosten), die für präventive Coronatests bis zum 28. Februar angefallen sind, müssen spätestens bis zum 31. Mai 2023 abgerechnet werden. 

Testergebnisse und Nachweise über Meldungen an die Gesundheitsämter dürfen erst nach dem 31. Dezember 2023 gelöscht werden. Der Aufbewahrungszeitraum für die dokumentierten Daten zu Testungen nach der Corona-Testverordnung endet am 31. Dezember 2024.
 

Coronatests bei Symptomen

Bei einer Indikation, also bei klinischen Symptomen, können Ärzte und Ärztinnen weiterhin einen PCR-Test oder einen Antigentest im Labor durchführen lassen. Der Abstrich darf allerdings nicht gesondert abgerechnet werden, er ist in der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale enthalten.

Für die Beauftragung des Labors ist seit dem 1. März das Laborauftrags-Formular Muster 10 „Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung“ zu verwenden. Die Tests belasten das Laborbudget der jeweiligen Arztpraxis nicht. Die Meldepflicht für nachgewiesene COVID-19-Erkrankungen bleibt vorerst bestehen. Sie werden weiterhin elektronisch an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt.

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