BVMed fordert von der Politik Fristverlängerung für Bewertungsverfahren
Der Bundesverband Medizintechnologie e. V. (BVMed) wendet sich mit einem Schreiben an die Politik, um eine Versorgungslücke in der Wundbehandlung zu verhindern.
Das Thema ist nicht neu: Am 2. Dezember 2024 läuft eine wichtige Frist für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ (SPzW) aus. Bis zu diesem Stichtag müssen die Hersteller den Nutzen ihrer Produkte nachgewiesen haben. Andernfalls übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten nicht mehr. Das betrifft unter anderem Wundauflagen mit Silber oder Polyhexanid (PHMB). Kritische Versorgungsengpässe bei der Wundbehandlung wären die Folge – Fachleute schätzen die Zahl der Menschen mit chronischen Wunden aktuell auf etwa 900.000.
Der BVMed hat sich daher mit einem Schreiben an die Führung von CDU/CSU gewandt, um eine Fristverlängerung zu erwirken. Ein entsprechender Änderungsantrag liegt bereits vor, durch den Bruch der Ampelkoalition wird jedoch die Zustimmung der CDU/CSU benötigt, um diesen zu genehmigen. Der BVMed und seine Mitglieder, zu denen auch Dr. Ausbüttel mit der Marke Draco gehört, weisen daher auf die Dringlichkeit und inhaltliche Notwendigkeit dieses Antrags hin und bitten um parteiübergreifende Unterstützung – zum Wohle der Patienten und Patientinnen.
Bewertungskriterien fehlen
Die Bewertungsverfahren für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ konnten noch nicht abgeschlossen werden. Zum einen sind die Antragstellung und die geforderten Studiennachweise sehr aufwendig. Zum anderen liegen keine geeigneten auf die Wundversorgung angepassten, transparenten Bewertungskriterien für die erstattungsrelevanten Nutzennachweise vor. Ein Beratungsrecht, das die Unternehmen beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in Anspruch nehmen dürfen, existiert erst seit dem Frühjahr. Für dieses benötigen die Hersteller jedoch ebenfalls klare Bewertungskriterien.
Als Knackpunkt gilt die Bewertung der Endpunkte der lokalen Wundtherapie. Bisher stand dabei der komplette Wundverschluss oder die Wundheilung im Vordergrund. Für die Anwendung der „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ reicht das jedoch nicht aus, da oftmals Zwischenschritte angestrebt werden, etwa weniger Schmerzen, eine verringerte Keimbelastung oder die Reduktion klinischer Infektionszeichen.
Der Fristaufschub im Änderungsantrag beträgt 18 Monate.