BVMed fordert angepasste Evidenzkriterien für die Nutzenbewertung von Verbandstoffen
Der Nachweis der Wirksamkeit von Verbandmitteln ist Pflicht und sollte bis 2.12.2024 erfolgen: bis dahin läuft die gesetzlich geregelte Übergangsregelung, die vom Bundesrat gebilligt und damit genehmigt ist. Die Evidenzkriterien müssen laut Bundesverband Medizintechnologie e.V. jedoch angepasst werden.
Zum heutigen Tag der Chronischen Wunde (Chronic Wound Awareness Day) macht der BVMed darauf aufmerksam, dass insbesondere im Bereich der modernen Wundversorgung die Evidenz einer wirksamen Behandlung differenziert definiert sein muss. Antimikrobielle Wundauflagen dienen beispielsweise nicht notwendigerweise der Wundheilung, ein Wirksamkeitsnachweis müsse sich demnach auf die gewünschte Reduktion der Keimlast beziehen. Analog sei auch bei der Verwendung eines Superabsorbers nicht der Wundverschluss das Behandlungsziel, vielmehr bestehe der Behandlungserfolg im Exsudatmanagement.
Der Endpunkt Wundverschluss als Erfolgskriterium einer Behandlung könne den Nutzen von Wundauflagen nicht abbilden, da Wundauflagen stets in Abhängigkeit von Wunde und Wundheilungsphasen eingesetzt werden. Der BVMed befürwortet daher das gemeinsame Erarbeiten von jeweils auf die Wundversorgung angepassten Evidenzkriterien gemeinsam mit Ärzteschaft, Pflegefachkräften und Herstellern.
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