Blankoverordnung für häusliche Krankenpflege nur bei bestehenden Verträgen
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Blankoverordnung für häusliche Krankenpflege nur bei bestehenden Verträgen

Die neue Regelung zur Blankoverordnung kann in vielen Fällen noch nicht umgesetzt werden. Worauf sollten Praxisteams achten?

Seit dem 1. Juli besteht für Ärzte und Ärztinnen die Möglichkeit, Blankoverordnungen für die häusliche Krankenpflege auszustellen. Damit treten sie für bestimmte Pflegemaßnahmen die Entscheidung über die Häufigkeit und die Dauer an qualifizierte Pflegefachkräfte ab. Doch die praktische Umsetzung gestaltet sich vielerorts schwierig. Denn Voraussetzung für die Annahme von Blankoverordnungen durch Pflegedienste sind Verträge zwischen den Pflegediensten oder ihren Verbänden und den gesetzlichen Krankenkassen auf Landesebene. Diese bestehen jedoch noch nicht flächendeckend. 

Vor der Blankoverordnung die Vertragslage klären 

Diese Verträge regeln notwendige Details wie die erforderliche Qualifikation der Pflegefachkräfte und die Vergütung für die eigenständige Festlegung von Häufigkeit und Dauer der Maßnahmen. Solange diese Verträge mit den Pflegediensten nicht geschlossen sind, ist es unklar, wie die Krankenkassen mit den Blankoverordnungen verfahren. Eventuell genehmigen sie die Maßnahmen nicht, sodass es zu Komplikationen und nachträglichem Aufwand in den Arztpraxen kommen könnte. 

Daher rät die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) den Praxen, Blankoverordnungen nur dann auszustellen, wenn die Pflegedienste diese tatsächlich annehmen dürfen. 

Es existieren bereits Rahmenempfehlungen zwischen den Bundesverbänden der Pflegefachdienste und dem GKV-Spitzenverband, in denen die wichtigsten Punkte festgelegt sind, etwas die erforderliche Qualifikation der Pflegekräfte. Die regionalen Verträge müssen nun folgen. 

Tipps für MFA 

Erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei dem betreffenden Pflegedienst, ob er Blankoverordnungen bereits verarbeiten darf. Ist dies nicht bekannt, holen Pflegekräfte diese Information am besten beim zuständigen Landesverband ein.  

Solange es noch keinen Vertrag gibt oder die Sachlage unklar ist, sollten Ärzte und Ärztinnen weiterhin selbst Häufigkeit und Dauer der Maßnahmen festlegen. Als MFA können Sie die ärztliche Leitung unterstützen, indem Sie darauf achten, dass dies auch erfolgt. 

Blankoverordnung für häusliche Krankenpflege nur bei bestehenden Verträgen
Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.