Bei Missständen: Meldestelle kontaktieren

Bei Missständen: Meldestelle kontaktieren

Mitarbeitende, die Missstände benennen und aufdecken, sind durch die europäische Whistleblower-Richtlinie geschützt. In großen Praxen, Kliniken und Pflegeheimen sollen sie nun eine direkte Anlaufstelle bekommen.

Grundsätzlich ist Loyalität von Mitarbeitende gegenüber ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erwünscht. Doch das sollte nicht so weit gehen, dass Sie als MFA oder Pflegefachkraft zu Komplizen werden, falls Ihnen Missstände auffallen. Damit Sie diese melden können, ohne dass dies für Sie negative Folgen hat, gibt es seit Ende 2019 die europäische Whistleblower-Richtlinie. 

Die Richtlinie gibt unter anderem vor, dass es eine passende Stelle geben muss, der Sie Ihren Hinweis melden können – solche internen Meldestellen werden jetzt eingerichtet. Bis zum 17. Dezember 2023 müssen sie vorhanden sein. Das gilt für alle großen Praxen sowie Kliniken und Pflegeeinrichtungen ab mittlerer Belegschaftsstärke, also ab einer Zahl von insgesamt 50 Mitarbeitenden.
 

Meldestellen müssen jeden Hinweis vertraulich behandeln

Diese internen Meldestellen können mit einem Mitarbeitenden besetzt oder von einem externen Dienstleistungsunternehmen organisiert werden. Die Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber können ihre Meldungen sowohl schriftlich als auch mündlich einreichen. Die Meldestellen sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln. Außerdem ist es möglich, Angaben anonym zu machen. 

Neben internen Meldestellen soll es zusätzliche Einrichtungen bei Bund und Ländern geben. An wen Sie sich wenden, bleibt Ihnen überlassen. Interne Stellen sind verpflichtet, Ihnen innerhalb von sieben Tagen den Eingang Ihres Hinweises zu bestätigen. Nach drei Monaten müssen sie Ihnen mitteilen, was sie in der Angelegenheit unternommen haben. Extern geführte Meldestellen haben dafür bis zu sechs Monate Zeit – aber nur bei besonders umfangreichen Fällen. 

Unter bestimmten Umständen dürfen Sie Missstände sogar in der Öffentlichkeit publik machen, ohne dass Sie Repressalien durch den Arbeitgeber zu erwarten haben. Das gilt zum Beispiel dann, wenn eine Gefährdung öffentlicher Interessen vorliegt, die sehr dringend beendet werden muss.
 

Besserer Schutz, wenn Sie Missstände melden

Die Regelungen, die Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber besser schützen sollen, gelten für ambulante und stationäre Gesundheitseinrichtungen gleichermaßen. 

Das verbirgt sich hinter dem sogenannten Hinweisgeberschutz:

  • Sollten Sie einen Missstand melden und im Anschluss zum Beispiel bei einer Beförderung nicht beachtet werden oder sogar eine Kündigung erhalten, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nachweisen, dass es keinen Zusammenhang zu der Meldung gab.
  • Sie haben sogar Anspruch auf Schadenersatz gegenüber denjenigen, die Sie gegebenenfalls benachteiligt haben, also möglicherweise gegenüber Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber.
  • Bei der Beschaffung der Informationen haben Sie absolute Freiheiten, solange Sie sich im gesetzlich erlaubten Rahmen bewegen.

Diese Sachverhalte fallen unter den Hinweisgeberschutz:

  • Missstände, die im strafbaren Bereich liegen
  • Sachverhalte, die mit Bußgeldern geahndet werden
  • Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsschutzgesetz, das Nachweisgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz
  • Verletzungen des Strahlenschutzes und der kerntechnischen Sicherheit
  • Missachtung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs
  • Vorgaben zum Umweltschutz
  • Verstöße bei Human- und Tierarzneimitteln sowie Medizinprodukten
  • Verletzungen der grenzüberschreitenden Patientenversorgung
  • Verstöße gegen das Vergaberecht, die Datenschutzgrundverordnung und Aktionärsrechte
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