Apotheken-Reformgesetz: Das soll sich ändern
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Apotheken-Reformgesetz: Das soll sich ändern

Ein Entwurf zur Apothekenreform liegt vor. Demnach soll Apotheken künftig unter anderem verstärkt impfen dürfen. Auch die Idee, Filialen hauptsächlich von PTA führen zu lassen, steht in dem Papier.

Der Referentenentwurf zum Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) enthält wenig Überraschungen. Wichtig sind vor allem folgende Punkte: 

  1. Das Herzstück der Reform ist ein neuer Rechtsrahmen zur Apothekengründung und -leitung. Damit wäre unter anderem eine Umverteilung der Honorare verbunden – das Fixum für Packungen soll erhöht und im Gegenzug der Zuschlag auf den Apothekeneinkaufspreis gesenkt werden. Ab dem Jahr 2027 wird es voraussichtlich möglich sein, dass Kassen und Apothekerverband die Höhe des fixen Packungszuschlags frei verhandeln. Zusätzlich plant das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Anhebung der Notdienstvergütung. 
  2. Das BMG möchte es außerdem Apotheker und Apothekerinnen erleichtern, Filialen zu eröffnen. Dazu gehört der Plan, erfahrene PTA als Leitungskräfte in Zweigstellen einzusetzen. Voraussetzung: Sie haben eine telepharmazeutische Anbindung ein approbiertes Personal. Ein Apotheker oder eine Apothekerin müsste demnach nur für acht Stunde pro Woche persönlich anwesend sein. Zusätzlich sind flexiblere Öffnungszeiten vorgesehen. 
  3. Der Entwurf sieht darüber hinaus eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor. Demnach besteht die Möglichkeit, dass Apotheker und Apothekerinnen künftig nach einer entsprechenden Schulung verstärkt impfen. Neben Schutzimpfungen gegen Grippe und SARS-CoV-2 sollen weitere Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen erlaubt sein, also beispielsweise gegen Diphtherie, Hepatitis B, Polio, Keuchhusten und Tetanus sowie gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis. Das bezieht sich aber auf Erwachsene ab 18. Jahren. Kinder und Jugendliche müssen für Impftermine weiterhin eine Arztpraxis aufsuchen. Die gesetzlichen Krankenkassen werden dafür Vergütungsvereinbarungen mit den Landesapothekerverbänden schließen. 
  4. Die Befugnisse für die In-vitro-Diagnostik übertragbarer Krankheiten werden ebenfalls erweitert. Im aktuellen Infektionsschutzgesetz ist ein Arztvorbehalt formuliert. Er wird voraussichtlich ergänzt um Apotheker, Apothekerinnen und das in der Apotheke tätige pharmazeutische Personal. Das bezieht sich auf patientennahe Schnelltests auf Adeno-, Influenza-, Noro- und RSA-Viren sowie das Rotavirus. 
Apotheken-Reformgesetz: Das soll sich ändern

Was müssen Apothekenteams bei der Abrechnung von Verband- und Hilfsmitteln beachten? Hier finden Sie alle Infos. 

Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.