Änderungen bei extrabudgetären Leistungen im Jahr 2023
Im kommenden Jahr gibt es wieder Änderungen bei den extrabudgetär abrechenbaren Leistungen. Was Sie dazu wissen sollten.
Der Bewertungsausschuss Ärzte hat Anfang August festgelegt, dass im Jahr 2023 im hausärztlichen Bereich relativ viele wichtige Leistungen extrabudgetär abgerechnet werden können. Dazu gehören ambulante Operationen und prä- sowie postoperative Leistungen, Unterstützungsleistungen bei der elektronischen Patientenakte oder die Videosprechstunde.
Neu in der Liste sind ab dem 1. Januar unter anderem:
- das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz
- der Zuschlag bei der Beantragung einer geriatrischen Reha
- die Zusatzpauschale für Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA Vivira
Andere extrabudgetäre Leistungen fallen ab 2023 weg, etwa die Zusatzpauschale fürs Ausstellen einer DiGA-Erstverordnung oder eine Verordnung der Soziotherapie.
Die Neupatientenregelung, die eine extrabudgetäre Vergütung für die Behandlung von neuen Patientinnen und -patienten ermöglichte, wird es ab dem kommenden Jahr ebenfalls nicht mehr geben. Hier finden Sie einen Überblick zu allen extrabudgetär abrechenbaren Leistungen 2023.
Hintergrund für MFA: Vergütung nach MGV und EGV
Das Honorar niedergelassener Ärztinnen und Ärzte ist in Gebührenordnungspositionen (GOP) festgeschrieben. Es setzt sich zu rund 70 Prozent aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und zu rund 30 Prozent aus der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV) zusammen. Zum ersten Teil gehören die Basisdiagnostik, arztgruppenspezifische Versicherten- und Grundpauschalen, arztgruppenspezifische Untersuchungsleistungen, Gesprächsleistungen und Hausbesuche. Die Leistungen unterliegen der Mengensteuerung. Das bedeutet, dass es oberhalb einer festgelegten Leistungsmenge nur noch eine geringere oder auch gar keine Vergütung mehr gibt.
Zu den extrabudgetären Leistungen (EGV) zählen ambulante Operationen, Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen, Impfungen, Mutterschaftsvorsorge, Leistungen der Strahlentherapie oder die qualifizierte Versorgung krebskranker Patientinnen und Patienten. Diese Leistungen unterliegen nicht der Mengensteuerung und werden immer zum vollen Preis von den Krankenkassen vergütet.