Ab 1. April: Höhere Zuzahlungen für Heilmittel
Die Zuzahlungsbeträge für Heilmittel werden erhöht. Vor allem in Praxen mit entsprechenden Angeboten sollten MFA die Patienten und Patientinnen darüber rechtzeitig informieren.
Die Heilmittelverbände und der GKV-Spitzenverband haben sich auf neue Preise für viele Heilmittel geeinigt. Das wirkt sich auch auf die Zuzahlungsbeträge aus, da diese prozentual berechnet werden – jeweils zehn Prozent müssen Patienten und Patientinnen selbst übernehmen. Zu den Heilmittelverbänden zählen die Berufsverbände im Bereich der Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie.
Im Alltag ist das nicht für alle Arztpraxen relevant, da Heilmittel meist nur ärztlich verordnet und von anderen Berufsgruppen durchgeführt werden. In einigen Facharztpraxen dürfen Heilmittel aber auch direkt angeboten und über den EBM abgerechnet werden. Ein Beispiel sind Physiotherapie-Sitzungen bei Orthopäden und Orthopädinnen. In einem solchen Fall müssen die Praxen auch die Zuzahlungsbeträge einziehen.
Als MFA sollten Sie Patienten und Patientinnen möglichst schon bei der Terminvergabe über die veränderten Beträge informieren, um spätere Diskussionen zu vermeiden. Das kann im persönlichen Gespräch erfolgen, oder Sie bereiten einen kleinen Aushang vor, in dem die neuen Zuzahlungsbeträge aufgelistet sind. Dieser kann auch in den Räumen platziert werden, in denen die Heilmittel-Behandlungen durchgeführt werden.
Das sind die neuen Beiträge (gültig ab 1. April 2023)
Massagetherapie (GOP 40400) | 1,91 Euro |
Unterwasserdruckstrahlmassage (GOP 30402) | 2,97 Euro |
Atemgymnastik als Einzelbehandlung (GOP 30410) | 2,61 Euro |
Atemgymnastik als Gruppenbehandlung (GOP 30411) | 1,17 Euro |
Krankengymnastik als Einzelbehandlung (GOP 30420) | 2,61 Euro |
Krankengymnastik als Gruppenbehandlung (GOP 30421) | 1,17 Euro |
Quellen
Siehe auch: