2024: Die wichtigsten Änderungen im Gesundheitswesen
Von Kinderkrankentagen und eRezept bis zum dualen Pflegestudium – welche Änderungen 2024 betreffen Ihre Arbeit, Ausbildung oder Sie persönlich als Beschäftigte im Gesundheitswesen? Ein Überblick.
Was ändert sich ab 1.Januar 2024?
Digitalisierung
- Verpflichtende Einführung des E-Rezepts
Das E-Rezept wird zum Standard und für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend etabliert. Ärztinnen und Ärzte müssen nun das E-Rezept ausstellen. Patientinnen und Patienten haben dann drei Möglichkeiten, ein Rezept einzulösen: per Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke, per Anwendung der E-Rezept-App oder mittels Papierausdrucks.
Für die Kostenträger Bundeswehr, Bundespolizei, Freie Heilfürsorge, Postbeamtenkrankenkasse und Sozialämter sind noch weiterhin Papierrezepte auszustellen. Sprechstundenbedarf lässt sich auch noch nicht elektronisch verordnen. Der Zeitpunkt hierfür ist noch nicht bekannt. - Versicherte haben Anspruch auf eine Gesundheits-ID
Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten auf Wunsch eine digitale Identität in Form einer GesundheitsID zur Verfügung stellen. Die GesundheitsID soll einen kartenlosen Zugang zu allen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) ermöglichen, wie z.B. dem E-Rezept, der elektronischen Patientenakte (ePA) und weiteren Anwendungen wie zum Beispiel digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs), Patientenportalen und Terminservices. Die Nutzung ist für Versicherte freiwillig.
Vergütung ärztlicher Leistungen
- Zur Förderung ambulanter Operationen gibt eine neue Vergütung
Um Anreize zu setzen, mehr ambulant zu operieren statt unnötig stationär, führt das Bundesministerium für Gesundheit eine neue Vergütungsform ein. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Form der sektorengleichen Vergütung in Form von Fallpauschalen. Diese werden als „Hybrid-DRG“ bezeichnet. Vertragsärzte und Krankenhäuser erhalten somit die gleiche Vergütung für bestimmte Eingriffe – egal ob sie ambulant oder stationär erbracht werden. Die Regelung gilt für fünf Leistungsbereiche und tritt vorbehaltlich zum 1. Januar 2024 in Kraft. - Per Videosprechstunde abrechenbare GOP
Mehrere Gebührenordnungspositionen (GOP) sind ab dem 1. Januar 2024 auch dann abrechnungsfähig, wenn sie per Videosprechstunde stattfinden. Die Änderungen im Detail.
Pflege-Ausbildung
- Pflege dual studieren bei Bezahlung
Studierende in der Pflege erhalten nun für die gesamte Dauer ihres Studiums eine Vergütung. Hierzu wird die hochschulische Pflegeausbildung als duales Studium gestaltet und ein Ausbildungsvertrag geschlossen. Parallel wird die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Ausbildung eingebunden. Übergangsvorschriften regeln, dass diejenigen, die auf Grundlage der bisherigen Vorgaben eine hochschulische Pflegeausbildung begonnen haben, für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung erhalten, ohne dass ihr Studium neu organisiert werden muss.
- Anerkennung für ausländische Pflegefachkräfte soll einfacher und schneller kommen
Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte werden nun bundesweit vereinheitlicht und vereinfacht. Diese betreffen den Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen (Berufsabschlüsse etc.). Ergänzend besteht die Möglichkeit des Verzichts auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung. Hier können dann Kenntnisprüfungen oder Anpassungslehrgänge absolviert werden.
Arzneimittelversorgung
- Kinderarzneimittel in Apotheken können leichter ausgetauscht werden
Apotheken dürfen nun ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt bzw. Ärztin Kinderarzneimittel bei Nichtverfügbarkeit gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen (Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke und Austausch der Darreichungsform). Voraussetzung ist, dass die Wirkstoffe auf der Dringlichkeitsliste des BfArM benennt werden. Diese Änderung gilt schon ab 16. Dezember 2023.
- Bevorratungspflichten von Arzneimitteln neu geregelt
Um die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln zu stärken, sind Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken verpflichtet, ihre Vorräte bei besonders wichtigen Arzneimittelgruppen (parenteral anzuwendende Arzneimitteln und Antibiotika zur intensivmedizinischen Versorgung) aufzustocken und zu pflegen. Wenn sich bei Arzneimitteln zur onkologischen Therapie Engpässe abzeichnen, gilt diese Regel auch für Apotheken, die anwendungsfertige Zubereitungen herstellen. Diese Änderungen des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung gelten bereits ab 27. Dezember 2023.
- Genderkonforme Beipackzettel sind nun verpflichtend
Um Gleichstellung zu gewährleisten muss Arzneimittelwerbung außerhalb von Fachkreisen die Formulierung „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“ nutzen. Die Änderung des gesetzlich vorgesehenen Warnhinweises ist ab 27. Dezember 2023 gültig.
Gesetzliche Krankenversicherung
- Kinderkrankentage werden erhöht
Familien haben pro Kind und Elternteil 2024 und 2025 Anspruch auf 15 bezahlte Kinderkrankentage. Alleinerziehende können statt bislang 20 nun 30 Tage nutzen.
- Begleitpersonen bekommen Kinderkrankengeld bei stationärem Aufenthalt
Wenn die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist, haben die versicherten Eltern einen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Pflegeversicherung
- Weitere Begrenzung der Eigenanteile in der Pflege
Seit dem Jahr 2022 erhalten Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen Zuschüsse von der Pflegekasse. Diese Zuschüsse sind nach der Aufenthaltsdauer gestaffelt. Damit reduzieren sich die Kosten für die Heimbewohner insgesamt. Die Prozentsätze steigen zum 01.01.2024 wie folgt an:- Im ersten Jahr: 15 Prozent statt bisher 5 Prozent
- Im zweiten Jahr: 30 Prozent statt bisher 25 Prozent
- Im dritten Jahr: 50 Prozent statt bisher 45 Prozent
- Ab dem vierten Jahr: 75 Prozent statt bisher 70 Prozent
- Erhöhung der Leistungen für die häusliche Pflege
Das Pflegegeld ändert sich zum 1. Januar 2024. Die Beträge, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege steigen um 5 Prozent. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent angehoben.
- Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage
Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.
- Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren erfahren Erleichterungen
Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt es zu verschiedenen Verbesserungen bei der Verhinderungspflege: die Höchstdauer verlängert sich bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr und es besteht die Möglichkeit der vollständigen Umwidmung der Mittel der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege.
Eine Vereinheitlichung der Voraussetzungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege geht damit einher: Es gilt nicht mehr die Voraussetzung von mindestens 6 Monaten vorangegangener häuslicher Pflege bei der Verhinderungspflege.Die Höchstdauer der Verhinderungspflege steigt von 6 auf 8 Wochen wie bei der Kurzzeitpflege. Auch das halbe Pflegegeld wird dann für bis zu 8 statt wie bisher für bis zu 6 Wochen während der Verhinderungspflege weiterbezahlt.
Zudem setzt der Anspruch auf Verhinderungspflege früher ein und die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt.
- Stärkung der Auskunftsrechte von Pflegebedürftigen
Pflegebedürftige können von der Pflegekasse Auskünfte über die Leistungen und Kosten der letzten 18 Monate einfordern. Diese Aufstellung ist regelmäßig alle sechs Monate abrufbar. So wird es für die Versicherten einfacher, die Leistungen transparent im Blick zu behalten. Sie dürfen auch einsehen, welche Bestandteile der erbrachten Leistungen von den verschiedenen Leistungserbringern bei der Pflegekasse zur Abrechnung eingereicht wurden. Sie können sogar Kopien der eingereichten Abrechnungsunterlagen anfordern. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen.