2023: Die wichtigsten Änderungen im Gesundheitswesen
Von der elektronischen Krankmeldung bis zu Krankheitstagen für Eltern – welche Änderungen betreffen Ihre Arbeit oder Sie persönlich als Beschäftigte? Ein Überblick.
Prämien für Mitarbeitende im Gesundheitswesen
Ob Sie in der Apotheke arbeiten, in einer Praxis oder in der Pflege beschäftigt sind: Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin kann Ihnen auch im laufenden Jahr eine steuerfreie Prämie auszahlen. Die steht aber nicht in einem Zusammenhang mit Corona, sondern kann als Ausgleich für die Preissteigerungen (Inflation) gewährt werden. Insgesamt ist eine Zahlung von bis zu 3.000 Euro möglich. Sie darf auch in Teilbeträgen erfolgen, etwa monatlich.
Mehr Geld für MFA
Auf MFA wartet ein weiteres Plus: Die Tariflöhne für Medizinische Fachangestellte und für Auszubildende steigen 2023. Sie erhalten jetzt, verteilt auf die drei Ausbildungsjahre, zunächst 920 Euro, dann 995 und schließlich 1075 Euro. Anschließend gibt es einen Gehaltssprung auf etwa 2.200 Euro. Hier finden Sie weitere Informationen über die neuen Tariflöhne für MFA 2023.
Bis April zusätzliche Corona-Kinderkrankentage für Eltern
Für Eltern, die in einer Festanstellung arbeiten, ist das eine gute Nachricht: Die Bundesregierung hat die erweiterte Kinderkrankregelung bis zum 7. April verlängert, die wegen der Corona-Pandemie eingeführt worden war. Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hat demnach Anspruch auf maximal 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind. Bei mehreren Kindern sind es maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende sind es dementsprechend 60 beziehungsweise 130 Tage. Für diesen Zeitraum können sich Beschäftigte unbezahlt freistellen lassen, wenn Ihr Kind krank ist und erhalten statt ihres Gehalts Geld von der Krankenkasse. Es liegt bei etwa 90 Prozent des Nettogehalts.
Keine Corona-Impfpflicht mehr im Gesundheitswesen
Die gesetzliche Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen ist ausgelaufen. Ein Impfausweis wird nicht mehr benötigt. Dementsprechend verlieren auch eventuell ausgesprochene Tätigkeits- oder Betretungsverbote ihre Gültigkeit.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird jetzt auch an Arbeitgeber versandt
Die Technik klappt zwar noch nicht überall, aber die Praxen müssen seit Juli vergangenen Jahres eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an die Krankenkassen verschicken. Der nächste Schritt ist gerade gestartet: Seit Anfang 2023 erhalten auch die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen keinen Papierausdruck mehr. Sie können die eAU digital bei der jeweiligen Kasse anfordern. Hier finden Sie weitere Informationen zur eAU 2023.
Los geht’s im Sommer mit der neuen elektronischen Gesundheitskarte
Die neuen elektronischen Gesundheitskarten sind mit einer sogenannten NFC-Funktion (Übertragungsstandard) für den drahtlosen Austausch und einer PIN ausgestattet. Spätestens bis zum 30. Juni sollten sie an alle Versicherten ausgegeben seien, die im vergangenen Jahr eine elektronische Patientenakte (ePA) beantragt haben. Außerdem werden für die elektronische Patientenakte (ePA) neue Funktionen verfügbar. Unter anderem Ihre eAUs oder eine eventuelle Teilnahme an einem DMP bei einer chronischen Krankheit können die Versicherten dann auf der Karte abspeichern.
Weiterhin 10,- Euro für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA)
Mit rund zehn Euro wird auch in diesem Jahr die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) honoriert. Die Krankenkassen hatten eine deutliche Absenkung der Vergütung gefordert, was die KBV ablehnte. Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten können die GOP 01648 einmal pro Patient abrechnen. Sie sollten diesen vor der Erstbefüllung möglichst fragen, ob bereits Einträge von anderen Ärzten, Psychotherapeuten oder Zahnärzten vorgenommen wurden. In dem Fall ist stattdessen die reguläre Zusatzpauschale 01647 für die ePA-Unterstützungsleistung berechnungsfähig.
Anspruch auf Zweitmeinung erweitert
Wenn ein Arzt oder eine Ärztin beispielsweise die Entfernung der Gallenblase empfiehlt, haben Betroffene nun das Recht auf eine Zweitmeinung und müssen darauf hingewiesen werden. Abrechnen können die Zweitmeinung aber nur Ärzte und Ärztinnen, die zuvor eine entsprechende Genehmigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragt haben und aus einer der folgenden Fachrichtungen stammen: Innere Medizin und Gastroenterologie, Allgemeinchirurgie, Viszeralchirurgie, Kinder- und Jugendchirurgie oder Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie.
Modellprojekte für mehr Kompetenzen bei heilkundlichen Tätigkeiten durch die Pflege in allen Bundesländern
Pflegefachpersonen sollen mehr Verantwortung bekommen. 2023 müssen in jedem Bundesland Modellprojekte umgesetzt werden, in denen es darum geht, ärztliche Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen zu übertragen. Neben ambulanten Pflegediensten werden auch Pflegeheime einbezogen.
Mehr Geld für die Terminvermittlung und eine schnelle Behandlung
Die Terminvermittlung soll einen neuen Stellenwert bekommen – über eine höhere Vergütung. Das sind die wesentlichen Neuerungen:
Ärzte und Ärztinnen aus den Bereichen Allgemeinmedizin sowie Kinder- und Jugendmedizin erhalten jetzt 15 Euro (131 Punkte), wenn sie für einen Patienten oder eine Patientin einen Termin bei Fachkollegen oder Psychotherapeuten beziehungsweise Psychotherapeutinnen organisieren.
Die weiterbehandelnden Ärzte und Ärztinnen oder Therapeuten und Therapeutinnen erhalten die Behandlungen in dem betreffenden Quartal extrabudgetär vergütet sowie einen extrabudgetären Zuschlag von 100 , 80 oder 40 Prozent zur Grund- oder Konsiliarpauschale beziehungsweise der Versichertenpauschale bei fachärztlich tätigen Kinder- und Jugendmedizinern. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Wartezeit bis zur Behandlung (4. Tag: 100 Prozent, 14. Tag: 80 Prozent, 35. Tag: 40 Prozent).
Die gleichen Bedingungen gelten, wenn der Termin durch die Terminservicestelle (TSS) vermittelt wird. Zusätzlich kann der Zuschlag 200 Prozent betragen, wenn es sich um einen Akutfall handelt und die Behandlung am nächsten Tag erfolgt. Die Zuschläge sollen den Wegfall der Neupatientenregelung kompensieren.