Das ist neu im Jahr 2025 – Infos für die Arztpraxis

Das ist neu im Jahr 2025 – Infos für die Arztpraxis

Auf welche Änderungen sollten sich Praxisteams einstellen? Wir haben Ihnen die wichtigsten Neuerungen für 2025 zusammengestellt.

Die elektronische Patientenakte (ePA) kommt

Die ePA wird im Laufe der nächsten Monate zu einer größeren Umstellung in den Abläufen führen. Am 15. Januar 2025 beginnt ein Testlauf in Hamburg und Franken sowie in Teilen Nordrhein-Westfalens. Im Anschluss startet voraussichtlich ab dem 15. Februar der bundesweite Rollout. Die ePA erhalten alle Patienten und Patientinnen, die nicht aktiv widersprechen. Hier kommen noch einmal die wichtigsten Infos für den Praxisalltag:

Wer hat Zugriff auf die ePA?

Das entscheiden die Patienten und Patientinnen. Sie bestimmen, welcher Arzt und welche Ärztin oder Einrichtung Daten einsehen darf. Das funktioniert über eine Smartphone-App oder über die elektronische Gesundheitskarte. Im Behandlungskontext wird die Erlaubnis automatisch erteilt. Das gilt für 90 Tage. Innerhalb dieses Zeitraums sind auch Änderungen und Ergänzungen an den hochgeladenen Dokumenten möglich.

Was lädt die Praxis in die ePA? 

Hochgeladen werden in erster Linie Berichte, etwa zur Anamnese, zu Laboruntersuchungen oder zu bildgebenden Verfahren, auch eArztbriefe sowie der Medikationsplan. Originaldokumente wie Röntgenaufnahmen stellen Sie nur auf Wunsch der Patienten und Patientinnen ein. Das Gleiche gilt für weitere Unterlagen, etwa DMP-Daten, einen Organspendeausweis, eine Patientenverfügungen etc. 

Welche Fachperson befüllt die ePA?

Die ärztliche Leitung darf das Hochladen der Dokumente an MFA delegieren. Die Prozesse sollten so weit wie möglich über das Praxisverwaltungssystem (PVS) automatisiert erfolgen.

Was ändert sich durch die ePA im Gespräch mit Patienten und Patientinnen?

Zunächst einmal gar nichts. Als MFA checken Sie gegebenenfalls, ob benötigte Unterlagen vorhanden sind. Es entfällt lediglich das Einscannen oder Herunterladen von elektronisch empfangenen Dokumenten. Auch der Arzt oder die Ärztin führt die Anamnese wie gewohnt durch und schlägt ergänzende Informationen bei Bedarf nach. Die Vorgehensweise entspricht dem Umgang mit der internen Patientenakte.

Hier finden Sie weitere Informationen zu ePA.

Pflicht zur E-Rechnung ab 1. Januar 2025

Alle Unternehmen müssen ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen von Geschäftspartnern zu empfangen. Für den Versand gelten lange Übergangsfristen. 

Wichtig: Ein PDF reicht nicht aus! Bei der elektronischen Rechnung handelt es sich um ein spezielles Format (europäische Norm EN 16931), das sich maschinell auslesen lässt. Faktisch benötigen Sie also ein entsprechendes Modul für Ihre Buchhaltungssoftware oder ein eigenes Programm, ein sogenanntes ERP-System. Darüber werden eingehende Dokumente weiterverarbeitet und archiviert.

Aktuell sind keine Sanktionen vorgesehen, falls Praxen diese Vorgabe nicht zum Stichtag einhalten. Es sind jedoch alle Unternehmen verpflichtet, ihre Technik umzustellen. Daher kommt es womöglich schnell zu Problemen im Geschäftsverkehr, falls der Empfang von E-Rechnungen nicht möglich ist.

Mehr Geld für die ambulante Versorgung

Die Finanzmittel für die ambulante Versorgung steigen. Im Jahr 2025 stehen knapp vier Prozent mehr zur Verfügung. Das sind etwa 1,7 Milliarden Euro. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen geeinigt. 

Der Orientierungswert und damit die Preise für alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen erhöht sich um 3,85 Prozent auf rechnerisch 12,3934 Cent. Zusätzlich wird die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung angehoben, und zwar im Schnitt um 0,14 Prozent. Das ergibt in der Summe ein Plus von knapp vier Prozent. Die gestiegenen Personalkosten für MFA wurden dabei erstmals berücksichtigt.

Versorgung von Patienten und Patientinnen mit Long COVID

Es gibt ab 2025 mehrere neue EBM-Leistungen im Zusammenhang mit Long COVID. Im Mai ist die sogenannte Long-COVID-Richtlinie (LongCOV-RL) in Kraft getreten. Darin hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Versorgung der Betroffenen geregelt. Das führt zu neuen Gebührenordnungspositionen (GOP):

  • Basis-Assessment bei der koordinierenden hausärztlichen Praxis (in Ausnahmefällen beim Facharzt oder bei einer Fachärztin): GOP 37800 – 20,33 Euro, 164 Punkte (einmal jährlich)
  • Zuschlag zum Basis-Assessment bei schweren Fällen (etwa schwere Funktionseinschränkung, Chronisches Fatigue-Syndrom oder Arbeitsunfähigkeit seit mindestens vier Wochen): GOP 37801 – 15,86 Euro, 128 Punkte (maximal zweimal im Krankheitsfall)
  • Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für die koordinierende Praxis, wenn der Patient oder die Patientin in dem Quartal durch mindestens einen Kollegen oder eine Kollegin behandelt wird und die obligaten Anforderungen erfüllt sind: GOP 37802 – 17,47 Euro, 141 Punkte (einmal im Behandlungsfall)
  • Patientenbezogene Fallbesprechungen (persönlich, telefonisch oder per Video): GOP 37804 – 10,66 Euro, 86 Punkte (bis zu fünfmal im Krankheitsfall)
  • differentialdiagnostische Abklärung an eine Hochschulambulanz oder von einer spezialisierten vertragsärztlichen Praxis: GOP 37806 – 27,14 Euro, 219 Punkte (einmal im Behandlungsfall, höchstens zweimal im Jahr)

Arbeitsrecht: E-Mail statt Papierflut

Mit dem Start des neuen Jahres reicht die Textform für bestimmte arbeitsrechtliche Mitteilungen und Dokumentationen aus. Ein Ausdruck, den Sie per Hand unterschreiben, wird also verzichtbar. Das Papierarchiv entfällt. Stattdessen reicht eine lesbare Erklärung aus, die auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert wird. Dann kann beispielsweise eine E-Mail sein oder ein elektronisches Dokument. Es muss allerdings so geschützt sein, dass nachträgliche Änderungen technisch unmöglich sind. Zu einer gängigen Variante dürften sich Verträge per PDF entwickeln. Achten Sie darauf, dass Sie eine Empfangsbestätigung von neuen Beschäftigten erhalten. Das erfolgt am besten ebenfalls per Mail, was eine lückenlose digitale Dokumentation erlaubt.

Ausnahmen greifen, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich die Schriftform vorschreibt. Das trifft vor allem auf Befristungen zu sowie auf Kündigungen. Diese haben als E-Mail-Anhang keine Gültigkeit. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag per PDF würde also der Vertrag zustande kommen, nur die Befristung wäre unwirksam. Sie hätten die Person dementsprechend ungewollt unbefristet eingestellt.

Tipp: E-Mail-Verschlüsselung

Setzen Sie beim Versand wichtiger E-Mails Verschlüsselungstechniken wie S/MIME oder PGP ein. Ihr IT-Dienstleister richtet diese Technik innerhalb weniger Minuten bei Ihnen ein.

Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.