Das ist neu im Jahr 2025 – Infos für die Apotheke

Das ist neu im Jahr 2025 – Infos für die Apotheke

Auf welche Änderungen sollten sich Teams in Apotheken einstellen? Wir haben Ihnen die wichtigsten Neuerungen für 2025 zusammengestellt.

Änderungen bei Kassenbons

Kosten für Medikamente lassen sich in einem gewissen Rahmen von der Steuer absetzen. Dafür wollen die Finanzämter sichergehen, dass Patienten und Patientinnen nur Ausgaben einreichen, die sie persönlich betreffen. Das heißt, ab 2025 muss der jeweilige Name auf dem Kassenbon stehen. Außerdem sind folgende Angaben notwendig: der Name des Produkts oder die Art der Leistung, der Betrag (gegebenenfalls Zuzahlung) und die Art des Rezeptes. 

Apotheken müssen also in der Lage sein, bei Bedarf diese Infos mit auf die Kassenbons zu drucken. Aus Datenschutzgründen wäre es nicht ratsam, dies grundsätzlich zu tun. Denn dann müssten eigentlich alle Kassenzettel, die Kunden und Kundinnen nicht einstecken, geschreddert werden. 

Besprechen Sie die Umstellung Ihres Kassensystems mit dem Softwareanbieter beziehungsweise mit Ihrem IT-Dienstleister.

Pflicht zur E-Rechnung ab 1. Januar 2025

Alle Unternehmen müssen ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen von Geschäftspartnern zu empfangen. Für den Versand gelten lange Übergangsfristen. 

Wichtig: Ein PDF reicht nicht aus! Bei der elektronischen Rechnung handelt es sich um ein spezielles Format (europäische Norm EN 16931), das sich maschinell auslesen lässt. Faktisch benötigen Sie also ein entsprechendes Modul für Ihre Buchhaltungssoftware oder ein eigenes Programm, ein sogenanntes ERP-System. Darüber werden eingehende Dokumente weiterverarbeitet und archiviert.

Aktuell sind keine Sanktionen vorgesehen, falls Apotheken diese Vorgabe nicht zum Stichtag einhalten. Es sind jedoch alle Unternehmen verpflichtet, ihre Technik umzustellen. Daher kommt es womöglich schnell zu Problemen im Geschäftsverkehr, falls der Empfang von E-Rechnungen nicht möglich ist.

Hier finden Sie mehr Informationen zu E-Rechnungen in Apotheken.

Securpharm wird teurer

Beschäftigte in Apotheken arbeiten täglich mit Securpharm. Die Software dient dazu, die Echtheit von Arzneimitteln beim Großhandel, im Krankenhaus und in der Apotheke zu überprüfen. Mit dem Einsatz von Securpharm wird also gewährleistet, dass Arzneimittel in der legalen Vertriebskette sicher sind. Das gilt für jede einzelne Packung eines Rx-Arzneimittels. Die Kosten für die Nutzung werden jetzt angehoben. Die monatliche Gebühr steigt von 11,90 Euro pro Monat auf 12,90 Euro.

Assistierte Telemedizin

Die rechtlichen Rahmenbedingungen stehen, die genaue Ausgestaltung der assistierten Telemedizin muss erst noch erfolgen. Im Laufe des nächsten Jahres werden Apotheken voraussichtlich Kunden und Kundinnen dabei unterstützen, medizinische Routineaufgaben durchzuführen – unter Aufsicht. Denn eine ärztliche Praxis schaltet sich über einen Videoanruf zu. Wie die Aufgaben im Einzelnen aussehen werden und welche Befugnisse PTA und PKA erhalten, befindet sich in Planung. Bis zum 31. März 2025 wollen sich GKV-Spitzenverband und Apotheker über die Details einigen.

Arbeitsrecht: E-Mail statt Papierflut

Mit dem Start des neuen Jahres reicht die Textform für bestimmte arbeitsrechtliche Mitteilungen und Dokumentationen aus. Ein Ausdruck, den Sie per Hand unterschreiben, wird also verzichtbar. Das Papierarchiv entfällt. Stattdessen reicht eine lesbare Erklärung aus, die auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert wird. Dann kann beispielsweise eine E-Mail sein oder ein elektronisches Dokument. Es muss allerdings so geschützt sein, dass nachträgliche Änderungen technisch unmöglich sind. Zu einer gängigen Variante entwickeln sich vermutlich sich Verträge per PDF. Achten Sie darauf, dass Sie eine Empfangsbestätigung von neuen Beschäftigten erhalten. Das erfolgt am besten ebenfalls per Mail, was eine lückenlose digitale Dokumentation erlaubt.

Ausnahmen greifen, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich die Schriftform vorschreibt. Das trifft vor allem auf Befristungen zu sowie auf Kündigungen. Diese haben als E-Mail-Anhang keine Gültigkeit. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag per PDF würde also der Vertrag zustande kommen, nur die Befristung wäre unwirksam. Sie hätten die Person dementsprechend ungewollt unbefristet eingestellt.

Geplant für 2025: erweiterte Befugnisse

In den Gesetzesentwurf zur „Stärkung der Öffentlichen Gesundheit“ hat die Bundesregierung zwei Aspekte integriert, die Apotheken betreffen. Sie wurden aus dem Apotheken-Reformgesetz ausgegliedert, um sie schneller umsetzen zu können. Der Beschluss zu diesem Gesetz steht allerdings noch aus. Es ist daher unklar, ob es tatsächlich in Kraft tritt.

Laut dem Entwurf werden weitere Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen in den Leistungskatalog der Apotheken aufgenommen – bislang sind nur COVID-19- und Grippeschutzimpfungen erlaubt.

Ebenfalls zur Diskussion steht die Anwendung von In-vitro-Diagnostika in Apotheken für patientennahe Schnelltests auf Adenoviren, Influenzaviren, das Norovirus, RSV und das Rotavirus.

Ein weiterer Punkt im Gesetzesentwurf bezieht sich auf E-Rezepte. Es wäre demnach möglich, dass Ärzte und Ärztinnen sie direkt an heimversorgende Vertragsapotheken schicken.

Tipp: E-Mail-Verschlüsselung

Setzen Sie beim Versand wichtiger E-Mails Verschlüsselungstechniken wie S/MIME oder PGP ein. Ihr IT-Dienstleister richtet diese Technik innerhalb weniger Minuten bei Ihnen ein.

Zukunft unklar für Apotheken-Reformgesetz in 2025

Der Entwurf zum Apotheken-Reformgesetz liegt bereits seit dem Sommer vor. Einzelne Punkte werden jedoch nach wie vor diskutiert. Hinzu kommen die bevorstehenden Neuwahlen. Es steht daher nicht fest, ob es einen neuen Entwurf geben wird. Das sind die zwei wesentlichen offenen Punkte:

Umverteilung der Honorare: Das Fixum für Packungen soll erhöht und im Gegenzug der Zuschlag auf den Apothekeneinkaufspreis gesenkt werden. Im nächsten Schritt könnten Kassen und Apothekerverband die Höhe des fixen Packungszuschlags frei verhandeln. Für die Notdienstvergütung gibt es nach den derzeitigen Plänen mehr Geld. 

Zweigstellen ohne Apotheken oder Apothekerin: Zur Sicherung der Versorgung dürfen erfahrene PTA als Leitungskräfte in Zweigstellen eingesetzt werden. Approbiertes Personal stünde dann lediglich über eine telepharmazeutische Anbindung zur Unterstützung bereit und müsste nur für acht Stunde pro Woche persönlich anwesend sein. Flexiblere Öffnungszeiten sind ebenfalls vorgesehen. 

Weiterbilden im neuen Jahr

Hier geht’s zu den Draco-Seminaren für Apotheken-Teams:

Fortbildungen für Apotheken-Teams
Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.