Corona-Schutzimpfungen sind in Praxen weiterhin möglich
Die Bundesregierung hat die Impfverordnung verlängert. Es gibt zwei Neuerungen. Das sollten Sie als MFA wissen.
Ärztinnen und Ärzte dürfen das Impfen gegen Corona fortsetzen. Diese Regelung gilt bis zum 25. November 2022. Die Schutzimpfungen werden wie gehabt vergütet und abgerechnet.
Das ist neu
- Niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnarzte dürfen nun ebenfalls ihre Patientinnen und Patienten impfen. Zahnmedizinische Fachangestellte sollten daher klären, ob es entsprechende Pläne an ihrem Arbeitsplatz gibt und sich gegebenenfalls rechtzeitig in das entsprechende Hintergrundwissen einlesen. Die genauen Arbeitsabläufe werden mit dem gesamten Praxisteam individuell festgelegt.
- Die zweite Neuerung betrifft Sie als MFA indirekt: Impfzentren und mobile Impfteams dürfen ab sofort Geflüchteten aus der Ukraine Impfungen gegen COVID-19 sowie weitere Schutzimpfungen verabreichen. Falls es bei Ihnen in der Praxis Terminschwierigkeiten geben sollte oder im Wunschzeitraum der Patientinnen und Patienten nicht genügend Impfstoff zur Verfügung steht, können Sie Menschen aus der Ukraine daher an Impfzentren verweisen. Halten sie bei Bedarf die entsprechenden Adressen parat, möglichst mit Wegbeschreibung (Kopie eines Stadtplan-Ausschnitts).
Alle Informationen zum Umgang mit dem Impfstoff, Dokumentation und Abrechnung hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung für Sie zusammengestellt.
Impfungen gegen SARS-CoV-2Impfregelungen für den Winter noch unklar
Die neue Verordnung ist bis zum 25. November 2022 gültig.
Aus rechtlichen Gründen kann sie nicht mehr verlängert werden. Die KBV fordert daher, die Weichen für eine Gesetzesänderung schon jetzt zu stellen. Sie warnt davor, im Winter neue Prozesse einzuführen, da die Infektionszahlen – wie in den vergangenen zwei Jahren – zu diesem Zeitpunkt womöglich wieder ansteigen. Dann könnten grundsätzliche Veränderungen zu einem Chaos in den Praxen führen.