Achtung: E-Rezept nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel
Viele Arztpraxen stellen bereits E-Rezepte aus. Vorerst können diese allerdings noch nicht für alle Verordnungen verwendet werden. Was Sie als MFA dazu wissen müssen, erfahren Sie hier.
Immer mehr Arztpraxen beteiligen sich an der Testphase für das elektronische Rezept (E-Rezept). In der Übergangszeit sind die Anwendungsbereiche für E-Rezepte jedoch stark begrenzt. Wenn das in den Arztpraxen nicht beachtet wird, sind die E-Rezepte ungültig.
Anwendungsbereiche für das eRezept
Bekanntermaßen sind Mischverordnungen zulasten der GKV nicht erlaubt, zum Beispiel für Arzneimittel und Hilfsmittel müssen Ärztinnen und Ärzte jeweils ein eigenes Rezept ausstellen. Aber es gibt Ausnahmen:
Blutzuckerstreifen dürfen beispielsweise mit Arzneimitteln auf demselben Rezept stehen. Das führt aktuell mitunter zu Problemen. Denn für verschreibungspflichtige Arzneimittel können Arztpraxen, die an der Testphase teilnehmen, bereits ein eRezept ausstellen, für medizinische Produkte jedoch noch nicht. Die Apotheken können solche eRezepte dementsprechend nicht abrechnen.
Derzeit können folgende Fälle noch nicht über ein eRezept abgewickelt werden:
- BtM-Rezepte (Betäubungsmittel)
- T-Rezepte (Sonderrezepte, die ausschließlich zur Verschreibung von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid verwendet werden)
- Verordnung von sonstigen nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (etwa Verbandmittel und Teststreifen)
- Verordnung von Hilfsmitteln
- Verordnung von Sprechstundenbedarf
- Verordnung von Blutprodukten
- Verordnungen Digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGa)
- Verordnungen zulasten sonstiger Kostenträger (etwa Sozialhilfe, Bundespolizei etc.)
- Verordnungen für im Ausland Versicherte
Erweiterungen des E-Rezepts werden folgen. Alle Verordnungen, die noch nicht vorgesehen sind, müssen weiterhin in ein Muster-16-Formular eingetragen werden. Hier haben wir weitere Informationen zum E-Rezept für Sie zusammengestellt.
Zum Artikel: E-Rezept