MVZ oder eigene Praxis – der große Vergleich

MVZ oder eigene Praxis – der große Vergleich

Für die Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung kommen für Ärztinnen und Ärzte verschiedene Möglichkeiten in Betracht.

Abhängig vom individuellen Lebensstil, eigenen Vorstellungen und Idealen können Ärztinnen und Ärzte verschiedene Optionen umsetzen. Für Sie haben wir die unterschiedlichen Möglichkeiten mit ihren Vor- und Nachteilen gegenübergestellt.

Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

Wer und welche Einrichtungen überhaupt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, ist in § 95 SGB V präzisiert:

„An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. (…)“

§ 95 SGB V definiert weiterhin den Begriff des medizinischen Versorgungszentrums (MVZ). Zugelassene Ärztinnen und Ärzte können in einem MVZ sowohl in einem Angestelltenverhältnis als auch als selbständige Vertragsärzte praktizieren.

Das MVZ

MVZ sollen eine gute medizinische Versorgung von Personen innerhalb eines großen Einzugsgebietes sicherstellen.

Die Bündelung von Ressourcen, wie Räumlichkeiten, Personal und Ausstattung ermöglicht eine umfassende Patientenbetreuung bei einem großen Patientenstamm.

Angestellte Ärztinnen und Ärzte oder Vertragsärztinnen/-ärzte im MVZ können sich ganz auf ihre medizinische Tätigkeit konzentrieren, da Verwaltungsaufgaben in der Regel zentral organisiert sind. Dementsprechend übernimmt im MVZ Verwaltungspersonal die anfallenden Verwaltungsaufgaben, wie Abrechnung und Personalmanagement.
 

MVZ in Zahlen

Zwischen dem 31.12.2004 und dem 31.12.2019 ist die Gesamtzahl der Medizinischen Versorgungszentren von 70 auf über 3.500 stetig gewachsen. Seit Einführung der Möglichkeit zur Gründung fachgleicher MVZ im Jahr 2016 ist die Anzahl der MVZ gegenüber den Vorjahren nochmal deutlich gestiegen. Die Anzahl angestellter Ärztinnen/Ärzte in den MVZ steigt ebenfalls stetig, von 144 im Jahr 2004 auf über 20.000 bis zum Ende des Jahres 2019. Die Zahl der Vertragsärzte in den MVZ hingegen blieb in den letzten Jahren stabil bei etwa 1.500. Die meisten MVZ werden ausschließlich mit angestellten Ärzten betrieben, wobei ein MVZ durchschnittlich 6,2 Ärzte beschäftigt (KBV: Entwicklung der MVZ).
 

Wer kann ein MVZ gründen?

Nach § 95 SGB V Abs. 1a können medizinische Versorgungszentren

„von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; (…)“.

Mögliche Rechtsformen eines medinischen Versorgungszentrums sind Personengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine öffentlich-rechtliche Rechtsform. Unabhängig von Gründer und Rechtsform muss ein MVZ in jedem Fall ärztlich geleitet werden. Die ärztliche Leiterin oder der ärztliche Leiter ist in medizinischen Fragen weisungsfrei und muss im MVZ angestellt oder als Vertragsarzt/-ärztin tätig sein.
 

Wer trägt das wirtschaftliche Risiko im MVZ?

Das wirtschaftliche Risiko beim Betrieb des MVZ wird entweder von der Trägergesellschaft oder den Gründungsmitgliedern getragen. Anders als bei einer eigenen (Einzel-)Praxis, wird das wirtschaftliche Risiko auf mehrere Personen verteilt.

Die Leistungseinnahmen der angestellten Ärztinnen und Ärzte sowie der selbstständig tätigen Vertragsärztinnen/-ärzte finanzieren das MVZ. Gleichzeitig ist das MVZ verantwortlicher Leistungserbringer und Vertragspartner gegenüber Patientinnen/Patienten, der KV und den Krankenkassen.

MFA im MVZ

Im MVZ fallen für MFA viele verschiedene mögliche Tätigkeitsfelder an.

Die Arbeitsbereiche können z.B. verwaltungsnah, in der Patientenbetreuung, der Unterstützung von Ärztinnen und Ärzten in verschiedenen Fachbereichen oder der Laborarbeit liegen. Dadurch kann der Beruf MFA im MVZ abwechslungsreich gestaltet werden.

Anderseits kann der jeweilige Tätigkeitsbereich für MFA sehr eingeschränkt sein, wenn Mitarbeiter nur in einem Bereich eingesetzt werden. Dem kann eine Arbeitsplatz-Rotation entgegenwirken.

Medizinische Fachangestellte (MFA) können von einer Beschäftigung im MVZ profitieren.

Job-Rotation

Job-Rotation ist ein Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des MVZ für eine festgelegt Zeitspanne.

Die Wechsel können in festgelegten Rhythmen oder als flexible Wechsel stattfinden. Durch eine Arbeitsplatz-Rotation bekommen MFA Abwechslung im Job, sammeln neue Erfahrungen und vertiefen Fertigkeiten und Fachkenntnisse. MFA qualifizieren sich für neue Arbeitsgebiete und sind dadurch im MVZ flexibel einsetzbar. Das wirkt Personallücken in periodisch oder kurzfristig arbeitsreichen Bereichen entgegen.

Andererseits kann eine zu hohe Rotationsrate die Routine verhindern, die für einen reibungslosen Praxisalltag wichtig ist. Arbeitsplatz-Rotation ist aufwendig für alle Beteiligten und erfordert Vorbereitung, Zeit und unterstützendes Personal bei der Durchführung.

Insgesamt kann eine bedachte und gut vorbereitete Job-Rotation das allgemeine Betriebsklima sowie bereichsübergreifende Prozesse verbessern. Kenntnis über die Arbeitsprozesse von Kolleginnen und Kollegen fördert außerdem das Verständnis füreinander.
 

MFA im MVZ – Vor- und Nachteile

Das MVZ kann für MFA einen abwechslungsreichen Arbeitsplatz mit vielen Entwicklungsmöglichkeiten und Aufstiegschancen bieten. Unterstützend zu Weiterbildungen sind im MVZ Einblicke in verschiedene Fach- und Tätigkeitsbereiche möglich.

Durch einen unübersichtlichen Verwaltungsapparat, einen großen Patientenstamm und viele Kolleginnen/Kollegen kann die Identifikation mit dem MVZ als Arbeitgeber abhandenkommen. Wenn MFA im MVZ nur in einem Bereich eingesetzt werden, kann der jeweilige Tätigkeitsbereich sehr eingeschränkt und monoton sein.

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Die eigene Praxis

Nach § 18 EstG sind niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit einer eigenen Praxis freiberuflich in einem Katalogberuf tätig.

Dies ist unabhängig davon, ob die Praxis als Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft oder Berufsausübungsgemeinschaft betrieben wird.

Eine Einzelpraxis muss nicht unbedingt den kompletten Alleingang bedeuten. Kooperationen und Vernetzungen unter Kolleginnen/Kollegen sind auch mit der Einzelpraxis realisierbar. Dafür bieten sich z.B. Praxisgemeinschaften oder ein Praxisnetz an. Außerdem kann die Einstellung weiterer Ärztinnen/Ärzte in der eigenen Praxis eine Option sein.

Die Gründung einer eigenen Praxis bietet Vor- und Nachteile. Das Maß der Unabhängigkeit und des selbst zu tragenden wirtschaftlichen Risikos kann durch die Wahl der Praxisform selbst bestimmt werden. Die Möglichkeiten von mehr oder weniger intensiven Kooperationen mit Kolleginnen und Kollegen im Rahmen einer freiberuflichen Berufsausübung sind vielfältig:
 

Praxisgemeinschaft

In der Praxisgemeinschaft nutzen wirtschaftlich unabhängige Praxen Räumlichkeiten, Geräte und Personal gemeinsam. Dadurch bleibt die Eigenständigkeit jeder Praxis erhalten, aber die Kosten werden verringert. Die Sprechzeiten und Urlaube können von der jeweiligen Ärztin und dem jeweiligen Arzt eigenständig festgelegt werden. Außerdem ist eine gegenseitige Urlaubsvertretung möglich. Die Berufsausübung darf bei einer Praxisgemeinschaft aber nicht gemeinsam erfolgen. Jede Ärztin und jeder Arzt muss über einen eigenen Patientenstamm verfügen und separat abrechnen. Die Patientenidentität zwischen den Praxen muss unter 20% bleiben. Anderenfalls schließt das Bundessozialgericht auf eine gemeinsame Praxisführung, was nicht mehr einer Praxisgemeinschaft entspricht.
 

Praxisnetze

Praxisnetze sind regionale Versorgungsstrukturen, die einen engen fachlichen Austausch zwischen Facharztpraxen ermöglichen sollen. Die Bundesweite Rahmenvorgabe zur Anerkennung von Praxisnetzen sieht folgende Mindestanforderungen für eine Anerkennung vor:

  • Mindestens 20 bis maximal 100 vertragsärztliche und psychotherapeutische Praxen
  • Mindestens drei Fachgruppen müssen in einem Praxisnetz zusammengeschlossen sein, wobei mindestens eine Hausarztpraxis darunter sein muss
  • Die sogenannten Netzpraxen müssen in einem zusammenhängenden Versorgungsgebiet aktiv sein
  • Mögliche Rechtsformen eines Praxisnetzes sind Personengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, eingetragener Verein und Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Ein Praxisnetz muss über gemeinsame Standards, eine Geschäftsstelle, eine/n Geschäftsführer/in sowie eine/n ärztlicher Leiter/in bzw. Koordinator/in verfügen
  • Wenn die Richtlinien der jeweiligen KV erfüllt sind und das Praxisnetz in der Form seit mindestens drei Jahren besteht, ist die Möglichkeit der Beantragung von Förderung gegeben
     

Ärztinnen und Ärzte in der eigenen Praxis anstellen/beschäftigen

Ärztinnen und Ärzte mit abgeschlossener Facharztausbildung können sowohl fachfremd als auch fachgleich in der eigenen Praxis abhängig beschäftigt werden. Voraussetzung dafür ist ein freier Arztsitz. Für eine Vertragsärztin bzw. einen Vertragsarzt mit voller Zulassung ist die Anstellung von bis zu drei vollzeitbeschäftigten Ärztinnen/Ärzten möglich. Die Anstellung muss durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden.

Wenn die Praxis als Weiterbildungsstätte anerkannt ist und über eine Weiterbildungsbefugnis von der jeweiligen Landesärztekammer verfügt, können auch Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung beschäftigt werden. Die befristete Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung muss vor der Aufnahme der Tätigkeit durch die KV genehmigt werden. Eine Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin wird sogar inklusive der Sozialleistungen bezuschusst und an die/den niedergelassenen Ärztin/Arzt ausgezahlt. Dazu muss die/der weiterbildende Ärztin/Arzt einen entsprechenden Antrag auf Förderung bei der jeweiligen KV stellen.
 

Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

In der BAG, gelegentlich noch als Gemeinschaftspraxis bezeichnet, wirtschaften die beteiligten Ärztinnen und Ärzte gemeinsam. Die Abrechnung erfolgt als eine organisatorische Einheit. Die BAG ermöglicht ein eigenverantwortliches und medizinisch unabhängiges arbeiten bei geringerem finanziellem Aufwand sowie geringerem wirtschaftlichem Risiko als in der Einzelpraxis.

Eine BAG kann fachgruppengleich oder von Ärztinnen und Ärzten verschiedener Fachrichtungen gegründet werden. Eine Gründung ist in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft möglich. Die Ärztinnen und Ärzte teilen sich Räumlichkeiten, Geräte, Personal, Patientenstamm und Kosten. Durch die enge Zusammenarbeit und die Teilung wichtiger Ressourcen ist die Partnerwahl für die Gründung oder Übernahme einer Gemeinschaftspraxis entscheidend.
 

Herausforderung eigene Praxis

Die Gründung oder Übernahme einer eigenen Praxis kann für junge Ärztinnen und Ärzte in vielerlei Hinsicht eine große Herausforderung bedeuten. Zum einen ist die finanzielle Belastung für Gründungskosten oder den Einkauf in eine bestehende Praxis oder BAG hoch. Zum anderen verfügen junge Ärztinnen und Ärzte noch nicht über Erfahrung im Personalmanagement und Verwaltungsaufgaben.

Der Ausstieg aus einer eigenen Praxis kann sich ebenfalls schwierig gestalten. Dazu muss i.d.R. ein/e Nachfolger/in gefunden werden, die oder der gegen einen Betrag Zulassung und Praxis(-anteil) übernimmt. Besonders bei der BAG kann dadurch eine hohe finanzielle Belastung für die/den verbliebene/n Ärztin/Arzt entstehen.

Die Wachstumsmöglichkeiten mit der eigenen Praxis sind begrenzt. Auch, wenn ein großer Patientenstamm gewonnen werden kann, dürfen Vertragsärztinnen und -ärzte mit einer Vollzulassung maximal drei Ärzte in der eigenen Praxis in Vollzeit anstellen. In dem Fall kann die Gründung eines MVZ eine Option darstellen. Denn im MVZ können weitere Zulassungen hinzugekauft bzw. beantragt werden.

Vor- und Nachteile des Angestelltenstatus von Ärztinnen und Ärzten

Ein Angestelltenverhältnis bietet insbesondere für junge Ärztinnen und Ärzte eine Möglichkeit an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen ohne eigenen finanziellen Aufwand.

Auch ältere Ärztinnen und Ärzte profitieren von einer abhängigen Beschäftigung. So müssen sie Verantwortung und wirtschaftliche Risiken beim Betrieb einer eigenen Praxis nicht tragen. Angestellte Ärztinnen und Ärzte bekommen ein regelmäßiges Gehalt und dadurch Planungssicherheit. Teilzeitarbeit ist einfacher realisierbar als in der eigenen Praxis. Außerdem sind Leistungen, wie Mutterschutz oder Elterngeld inbegriffen. In einem Angestelltenverhältnis sind Urlaubsvertretungen, Einholung von Zweitmeinungen oder Rücksprache mit Kollegen/innen ebenfalls einfacher als in der eigenen Praxis umsetzbar.

Nachteile des Angestelltenstatus von Ärztinnen und Ärzten sind ein geringer Gestaltungsspielraum sowie kein oder kaum Mitspracherecht bei der Personalauswahl. Auch die Standortwahl kann nicht beeinflusst werden. Ebenso wenig die Wahl der Ausstattung oder die Auswahl der Räumlichkeiten sowie deren Gestaltung.

Die Übersicht – MVZ oder Praxis?

ParameterMVZ (Medizinisches Versorgungszentrum)Eigene Praxis
Abrechnung

Regelhafte Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen:

  • RLV (Regelleistungsvolumen) je Arzt/Ärztin im MVZ
  • Nach EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) und regionaler Honorarverteilung
  • Kooperationszuschlag

Gegenüber Patienten/Patientinnen, KV und den Krankenkassen ist das MVZ verantwortlicher Leistungserbringer und Vertragspartner

Regelhafte Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen:

  • RLV je Arzt/Ärztin
  • Nach EBM und regionaler Honorarverteilung
  • Kooperationszuschlag für BAG
Ausstieg

Verbleibende Partner/innen können Zulassung und Praxisanteil des scheidenden Arztes gemeinsam erwerben. Geringe Belastung für die verbliebenen Ärztinnen/Ärzte.

Findung eines Nachfolgenden, der gegen einen Betrag Zulassung und Praxis(-anteil) übernimmt. Ggf. hohe Belastung für verbliebene/n Ärztin/Arzt.

Beschäftigungsverhältnis

Angestellt oder als selbstständige/r Vertragsärztin/-arzt

Selbstständig niedergelassene/r Vertragsärztin/-arzt

Einstieg

Wirtschaftliche Sicherheit als angestelle Ärztin/angestellter Arzt. Das wirtschaftliche Risiko trägt das MVZ (Trägergesellschaft oder die vertragsärztlichen Gründer)

Besonders für junge Ärztinnen/Ärzte mit einem hohen Risiko und großer finanzieller Belastung verbunden

Fachrichtung

Arztgruppengleich oder fachübergreifend

Arztgruppengleich oder fachübergreifend

Gründung

Zugelassene Ärztinnen/Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, gemeinnützige Träger, anerkannte Praxisnetze, Kommunen (§ 95 SGB V Abs. 1a)

Zugelassene Ärztinnen/Ärzte

Organisation

Flexible Arbeitszeitgestaltung möglich bei flexiblen Öffnungszeiten für Patientinnen/Patienten

Unflexible Arbeitszeitgestaltung besonders in Einzelpraxen

Rechtsform

Personengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, öffentlich-rechtliche Rechtsform

Freiberufler (Einzelpraxis), Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft

Verwaltung

Im Allgemeinen zentrale Organisation von Verwaltungsaufgaben (Verwaltungspersonal), Abrechnung, Personalmanagement

Die Leitung des MVZ muss eine Ärztin/ein Arzt übernehmen, die/der im MVZ tätig und in medizinischen Fragen weisungsfrei ist

Verwaltungsaufgaben, Abrechnung, Personalmanagement fallen neben der Patientenversorgung zusätzlich an

Wachstumsmöglichkeiten

Keine Begrenzung im MVZ, es können weitere Zulassungen hinzugekauft bzw. beantragt werden

Für eine Vertragsärztin bzw. einen Vertragsarzt mit voller Zulassung ist die Anstellung von maximal drei vollzeitbeschäftigten Ärztinnen/Ärzten möglich

Zulassungsträger

Institutionelle Zulassung: MVZ-Gesellschaft ist Inhaberin der Zulassung

Jede Ärztin/jeder Arzt verfügt über seine eigene, personengebundene Zulassung

Fazit – MVZ oder Praxis?

Ob das MVZ oder die Gründung einer eigenen Praxis bzw. eine Praxis-Übernahme der ideale Weg ist, muss jede Ärztin und jeder Arzt für sich entscheiden.

Die persönliche familiäre Situation und eigene Vorlieben sind ausschlaggebend und können sich über die Zeit auch verändern. Besonders junge Ärztinnen und Ärzte oder Ärztinnen und Ärzte, die am Ende ihres Berufslebens stehen, profitieren von einer Anstellung im MVZ. Der Ein- und Ausstieg ist einfach und die eigene wirtschaftliche Verantwortung überschaubar. Andere wiederum schätzen eine hohe Eigenverantwortlichkeit. Sie nehmen das wirtschaftliche Risiko, das mit einer eigenen Praxis verbunden ist, gerne in Kauf.

 MVZEigene Praxis
Vorteile
  • Anstellung oder selbstständige Tätigkeit möglich
  • Regelmäßiges, planbares Gehalt
  • Häufig flexible Arbeitszeiten möglich
  • Wegfall von Verwaltungsaufgaben für Ärztinnen/Ärzte
  • Räumliche Integration verschiedener Fachbereiche (wenn MVZ fachübergreifend)
  • Gute Ausstattung, großes Leistungsspektrum möglich
  • Synergieeffekte, Versorgungseffizienz, verbesserter Informationsaustausch
  • Ärztlicher Austausch und Zweitmeinung sofort verfügbar
  • Flexible Öffnungszeiten, geringere Wartezeiten für Patientinnen/Patienten
  • Bindeglied zwischen ambulanter und stationärer Versorgung
  • Praxisort und Ausstattung selbst bestimmen
  • Öffnungszeiten und Schichten selbst festlegen
  • Gestaltungsmöglichkeiten, Wahl der Angestellten
  • Aufbau eines eigenen Patientenstamms
  • Regionale Förderprogramme bei der Gründung
  • Kurze Entscheidungswege
  • Persönliche Atmosphäre
Nachteile
  • Geringer Gestaltungsspielraum
  • Keine/wenig Mitsprache bei der Personalauswahl
  • Örtlich festgelegt
  • Evtl. undurchsichtiger Verwaltungsapparat
  • Unpersönlichkeit durch großen Patientenstamm und viele Koleginnen/Kollegen sowie weitere Mitarbeiter
  • Wirtschaftliches Risiko
  • Hoher Verwaltungsaufwand neben medizinscher Tätigkeit
  • Kosten für Personal, Räumlichkeiten, Geräte
  • Unsicheres Einkommen
  • Ungeplante Überstunden
  • Teilzeitbeschäftigung schwierig