Kontrahierungszwang

Kontrahierungszwang

Der Kontrahierungszwang bedeutet die gesetzlich auferlegte Pflicht zur Annahme eines Vertragsangebotes. Gesetzliche Krankenkassen unterliegen dem Kontrahierungszwang. Dies bedeutet, dass sie verpflichtet sind, alle diejenigen aufzunehmen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, unabhängig von deren Alter, Gesundheitszustand oder ihrer finanziellen Leistungskraft.

Der Kontrahierungszwang innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet nach heutigem Recht, dass jeder Leistungserbringer für Hilfsmittel, der die von der Krankenkasse geforderten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, Hilfsmittel an gesetzlich Versicherte abgeben und zu Lasten der zuständigen Krankenkasse abrechnen kann.

Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.