Gebührenordnung Ärzte (GOÄ)
Die Gebührenordnung Ärzte (GOÄ) ist die Abrechnungsgrundlage der Ärzte bei der Behandlung von Privatpatienten und Selbstzahlern.
Die ärztliche Gebühr berechnet sich nach einem Gebührensatz, der anhand einer bestimmten Punktzahl einer einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses vervielfältigt mit dem Punktwert (in Euro) bemessen wird. Die Abrechnung wird als Privatliquidation bezeichnet.
GOÄ und EBM regeln die Honorarabrechnung der ärztlichen Leistungen und unterscheiden sich durch ihre Anwendungsbereiche:
- Der EBM (Einheitliche Bewertungsmaßstab) dient als Abrechnungsgrundlage für vertragsärztliche Leistungen die Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen
- Die Gebührenordnung für Ärzte, kurz GOÄ, ist das Regelwerk für die Abrechnung ärztlicher Leistungen bei privat versicherten Patienten und Patientinnen sowie bei Selbstzahlern in Deutschland.
Die GOÄ stammt aus dem Jahr 1982 und wurde 1996 in Teilen überarbeitet. Die Bundesärztekammer fordert eine grundlegende Reform der Rechtsverordnung, da unter anderem viele aktuelle Leistungen nicht enthalten seien.
Abrechnung der Gebühren nach GOÄ
Die GOÄ besteht aus einem Regelwerk mit zwölf Paragrafen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und dem eigentlichen Gebührenverzeichnis mit 16 Abschnitten zu unterschiedlichen Fachgebieten.
Alle gelisteten Leistungen zeigen folgende Informationen:
- Ziffer/Nummer (1 bis 6018)
- Beschreibung
- Besondere Bestimmungen zur Abrechnung (optional)
- Punktzahl zur Bewertung
Ergänzend wird unterschieden zwischen Grundleistungen (u.a. Untersuchung und Beratung), nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen (u.a. das Anlegen von Verbänden oder die Blutabnahme) und gebietsbezogenen Leistungen (u.a. chirurgische Behandlungen).
Die Gebühren der GOÄ unterscheiden nach §5 Abs. 2-4 drei Gebührenrahmen:
- Ärztlicher Gebührenrahmen
- Technischer Gebührenrahmen
- Gebührenrahmen für Laborleistungen
Ergänzend gibt es in der GOÄ berechnungsfähige, durch Buchstaben gekennzeichnete Zuschläge. Damit werden bspw. Behandlungen abgerechnet, die außerhalb der Sprechzeiten angeboten werden (Buchstabe A).
Für die Behandlung von Arbeits- oder Wegeunfällen oder Berufskrankheiten gibt es ein eigenes Gebührenverzeichnis: die UV-GOÄ oder auch die Gebührenordnung für Ärzte für die gesetzliche Unfallversicherung.
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UV-GOÄ
Die UV-GOÄ ist ein Leistungs- und Gebührenverzeichnis, welches zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) abgeschlossen ist.
Die UV-GOÄ ist im Aufbau vergleichbar mit der GOÄ. Die Abrechnung wird mit der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) und der Unfallversicherung vorgenommen. Die UV-Träger bezahlen anders als in der GOÄ die ärztlichen Leistungen zu festen Preisen und ohne Mengenbegrenzung.
Abgerechnet wird in der GOÄ mit sechs verschiedenen Kostenträgern:
- Kostenträger 1: Privatversicherte und Selbstzahler
- Kostenträger 2: Privatversicherte in den Tarifen Standard und Basis
- Kostenträger 3: Studierende in der privaten Krankenversicherung
Bundesbahnbeamte werden je nach Klasse den Kostenträgern 4 oder 5, Postbeamte dem Kostenträger 6 zugeordnet.
Grundlagen der Privatliquidation nach GOÄ
Für die Abrechnung (Privatliquidation) muss als rechtliche Grundlage ein Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient geschlossen werden. Zudem hat der Arzt die Pflicht, über die privat zu tragenden Kosten aufzuklären. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach der GOÄ.
Privatliquidationen kommen in folgenden Fällen zum Einsatz:
- bei der Behandlung von Privatpatienten
- für Wahlleistungen und medizinisch nicht zwingend notwendige Behandlungen (Selbstzahler)
- bei individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL), die nicht von Krankenkassen übernommen werden
- im Krankenhaus für Zusatzleistungen auf Wunsch des Patienten (Wahlleistungen)
Was ist eine Abdingung?
Eine Abdingung bedeutet eine abweichende Vereinbarung. Die Abdingung nach § 2 GOÄ ist eine Honorarvereinbarung zwischen Arzt und Privatpatient, die von der GOÄ abweicht. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. In erster Linie ist die Abdingung gebräuchlich, um Honorare oberhalb des 3,5-fachen Faktors zu erzielen.
GOÄ-Abrechnung in der praktischen Anwendung
Jeder ärztlichen Leistung wird eine spezifische Ziffer und eine Punktzahl zugeordnet. Der abrechenbare Betrag ergibt sich durch Multiplikation der Punktzahl mit einem festgelegten Punktwert und einem Steigerungsfaktor. Die GOÄ für Ärzte schreibt Mindest- und Höchstsätze für jede Leistung fest. Der Schwellenwert in der GOÄ ist der Gebührensatz, bis zu dem Ärzte und Ärztinnen ihre Leistungen ohne schriftliche Begründung abrechnen können. Er beträgt für die meisten ärztlichen Leistungen das 2,3-fache des einfachen Gebührensatzes und bildet den Durchschnitt beziehungsweise Normalfall einer Leistung ab.
- Leistungserfassung: Der Arzt dokumentiert die erbrachten Leistungen mit den entsprechenden GOÄ-Ziffern.
- Berechnung des Einfachsatzes: Die Punktzahl der Leistung wird mit dem aktuellen Punktwert (0,0582873 Euro) multipliziert.
- Anwendung des Steigerungsfaktors: Der Einfachsatz wird mit einem Steigerungsfaktor multipliziert, der je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand variieren kann. Die korrekte Wahl des Steigerungsfaktors stellt oftmals eine Herausforderung dar. Eine sorgfältige Dokumentation ist unverzichtbar. Überdurchschnittlich schwierige Leistungen sind über dem Schwellenwert und unterdurchschnittlich aufwändige Leistungen unter dem Schwellenwert abzurechnen.
- Erstellung der Rechnung: Die Rechnung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, wie Datum der Leistungserbringung, GOÄ-Ziffer, Leistungsbezeichnung und Steigerungssatz.
Bislang gibt es keine spezifischen Gebührenziffern für die Videosprechstunde. Ein Lösungsansatz besteht darin, auf die Beratungsziffern GOÄ 1 und 3 zurückzugreifen, die auch für telefonische Beratungen gelten. Eine Alternative kann eine analoge Abrechnung mit weiteren passenden Ziffern sein (wie GOÄ 5 für Untersuchungen). Durch den Zusatz „als Videosprechstunde“ oder „per Videoübertragung“ wird die Leistungserbringung per Video auf der Rechnung kenntlich gemacht.
GOÄ versus EBM
Die Abrechnung nach GOÄ und EBM unterscheidet sich in mehreren wichtigen Punkten:
- Anwendungsbereich: GOÄ gilt für Privatpatienten, EBM für gesetzlich Versicherte.
- Punktwert: GOÄ hat einen festen Punktwert, EBM einen floatenden.
- Analogabrechnung: Bei GOÄ besteht diese Möglichkeit, bei EBM nicht – sind Leistungen in der GOÄ nicht vorhanden, kann mit vorangestelltem A eine vergleichbare Leistung abgerechnet werden).
- Prüfung: GOÄ-Abrechnung wird von Patienten/Kostenträgern geprüft, EBM von der KV.
- Vergütungssystematik: GOÄ ermöglicht aufwandsbezogene Abrechnung, EBM sieht meist Einheitsvergütung vor
- Aktualisierung: EBM wird häufiger aktualisiert als GOÄ.
- Budgetierung: EBM unterliegt Budgetierungen, GOÄ nicht.